RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §30 Abs2 Z2
62008CJ0275 Kommission / Deutschland

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Dem Verhandlungsverfahren kommt Ausnahmecharakter zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind Ausnahmen eng auszulegen (vgl. etwa das Urteil vom 15. Oktober 2009 in der Rs C-275/08, Kommission gegen Deutschland, Rn. 55, mwN; siehe dazu auch das E vom 21. Jänner 2014, 2011/04/0003). Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Dies hat der Auftraggeber zu berücksichtigen, wenn die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung erwogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J06

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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