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E6JNorm
BVergG 2006 §30 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Dem Verhandlungsverfahren kommt Ausnahmecharakter zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind Ausnahmen eng auszulegen (vgl. etwa das Urteil vom 15. Oktober 2009 in der Rs C-275/08, Kommission gegen Deutschland, Rn. 55, mwN; siehe dazu auch das E vom 21. Jänner 2014, 2011/04/0003). Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Dies hat der Auftraggeber zu berücksichtigen, wenn die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung erwogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J06Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021