RS Vwgh 2018/3/28 Ra 2017/07/0120

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §75
WRG 1959 §77 Abs3 litc
WRG 1959 §85 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmungen der § 75 und § 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 treffen Regelungen über die Gründung einer Wassergenossenschaft (mit Beitrittszwang) und über die notwendigen Bestandteile einer Satzung. Sollte mit der Bezugnahme auf diese Bestimmungen des WRG 1959 zum Ausdruck gebracht werden, es handle sich um eine Konkretisierung oder Weiterschreibung der vorhandenen Satzung (im Sinne einer Auslegung der vorhandenen Satzung bzw des Bescheides), so fehlte es dafür aber an der gesetzlichen Grundlage. Eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung ist nur für Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des § 85 Abs. 2 WRG 1959 zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070120.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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