RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/03/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202080
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
91/02 Post

Norm

B-VG Art133 Abs6
EURallg
PostmarktG 2009 §44a
VwGVG 2014 §13
12010E288 AEUV Art288
31997L0067 Postdienste-RL Art22 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Art. 22 Abs. 3 Postdienste-RL normiert zwingend ein "Zuerkennungssystem" für die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, das sich vom "Aberkennungssystem" des § 13 VwGVG 2014, wonach grundsätzlich eine ex lege bestehende aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen aberkannt werden kann, unterscheidet. Der Vorgabe des letzten Satzes des Art. 22 Abs. 3 Postdienste-RL iSd Art. 288 Abs. 3 AEUV kann entgegen der Revision vom für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Bundesgesetzgeber auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis iSd Art. 133 Abs. 6 letzter Satz B-VG nur gefolgt werden. Dieses Ergebnis wird durch den Erwägungsgrund 49 der Postdienste-RL gestützt. Dort wird die in ihrem Art. 22 Abs. 3 letzter Satz getroffene Regelung für "notwendig" erachtet, um bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Sinn des Erwägungsgrundes bzw. des Art. 22 Abs. 3 erster Satz leg. cit. die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um "Rechtssicherheit" und "Marktsicherheit" zu gewährleisten. Aus diesen Vorgaben ergibt sich insgesamt, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde danach nur ausnahmsweise erfolgen darf, und daher die dafür maßgeblichen Entscheidungsspielräume in den gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen grundsätzlich eng gefasst sein müssen und diese wiederum grundsätzlich restriktiv auszulegen sind und derart einen strengen Beurteilungsmaßstab repräsentieren (vgl. idZ VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A, mwH u.a. auf Rechtsprechung des EuGH).Artikel 22, Absatz 3, Postdienste-RL normiert zwingend ein "Zuerkennungssystem" für die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, das sich vom "Aberkennungssystem" des Paragraph 13, VwGVG 2014, wonach grundsätzlich eine ex lege bestehende aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen aberkannt werden kann, unterscheidet. Der Vorgabe des letzten Satzes des Artikel 22, Absatz 3, Postdienste-RL iSd Artikel 288, Absatz 3, AEUV kann entgegen der Revision vom für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Bundesgesetzgeber auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis iSd Artikel 133, Absatz 6, letzter Satz B-VG nur gefolgt werden. Dieses Ergebnis wird durch den Erwägungsgrund 49 der Postdienste-RL gestützt. Dort wird die in ihrem Artikel 22, Absatz 3, letzter Satz getroffene Regelung für "notwendig" erachtet, um bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Sinn des Erwägungsgrundes bzw. des Artikel 22, Absatz 3, erster Satz leg. cit. die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um "Rechtssicherheit" und "Marktsicherheit" zu gewährleisten. Aus diesen Vorgaben ergibt sich insgesamt, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde danach nur ausnahmsweise erfolgen darf, und daher die dafür maßgeblichen Entscheidungsspielräume in den gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen grundsätzlich eng gefasst sein müssen und diese wiederum grundsätzlich restriktiv auszulegen sind und derart einen strengen Beurteilungsmaßstab repräsentieren vergleiche idZ VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, VwSlg. 19.248 A, mwH u.a. auf Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030056.L02

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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