RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2018/11/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0212 E 24. Jänner 1991 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (Hinweis E 25.9.1965, 827/65, VwSlg 6772 A/1965), wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muß.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L04.1

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten