RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2018/11/0077

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
MRK Art6
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0078

Rechtssatz

Auch bei der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen hat das VwG im Lichte des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC neben der Frage der erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, bezüglich ihrer Tätigkeit könnten andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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