RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0062

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
BAO §143
BAO §90

Rechtssatz

Soweit es sich um Aktenbestandteile handelt, die sich (nur) aus Erhebungen im Zusammenhang mit § 143 BAO ergeben, wird das Begehren auf Akteneinsicht nach § 90 BAO zu beurteilen sein. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass es auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht ankommt. Rein interne Dokumente sind hingegen von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021, mwN). Im Übrigen wird das Akteneinsichtsbegehren nach § 17 AVG zu beurteilen sein. (Hier Vornahme einer auf das AuslBG, das ASVG, § 366 Abs. 1 GewO 1994, das AlVG 1977 sowie § 143 BAO gestützten Kontrollhandlung durch Organe der Finanzpolizei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L09

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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