Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFGG 2014 §1 Abs3 Z2Rechtssatz
Zu den sonstigen Angelegenheiten zählen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG (eingefügt mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105/2014) u.a. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes (oder das Amt für Betrugsbekämpfung), soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder Beiträge betroffen sind. Nach § 24 Abs. 1 vierter Satz BFGG ist für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG das Verfahren im VwGVG geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (360 BlgNR 25. GP 24) stelle diese neue Z 2 sicher, dass für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern "ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz)" betreffe.Zu den sonstigen Angelegenheiten zählen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG (eingefügt mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,) u.a. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes (oder das Amt für Betrugsbekämpfung), soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder Beiträge betroffen sind. Nach Paragraph 24, Absatz eins, vierter Satz BFGG ist für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG das Verfahren im VwGVG geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (360 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 24) stelle diese neue Ziffer 2, sicher, dass für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern "ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz)" betreffe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021