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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0237 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18288 A/2011 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
§ 28a Abs. 2 AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht die Möglichkeit der Organpartei zur Einflussnahme auf den weiteren Gang des Verfahrens abgeleitet werden (vgl. E 25. Februar 2005, 2003/09/0158). Die Verwaltungsstrafbehörden sind an den Antrag der Abgabenbehörde auch nicht gebunden. Das Verwaltungsstrafverfahren ist kein Anklageprozess. (Hier: Dass die Strafanzeige an die Erstbehörde am 13. November 2006 durch die (gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 68/2002 lediglich bis zum 31. Dezember 2005 zuständige) Zollbehörde, nicht jedoch durch die gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 zuständige Abgabenbehörde erfolgt ist, verletzte den Bf nicht in seinen Rechten.)Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht die Möglichkeit der Organpartei zur Einflussnahme auf den weiteren Gang des Verfahrens abgeleitet werden vergleiche E 25. Februar 2005, 2003/09/0158). Die Verwaltungsstrafbehörden sind an den Antrag der Abgabenbehörde auch nicht gebunden. Das Verwaltungsstrafverfahren ist kein Anklageprozess. (Hier: Dass die Strafanzeige an die Erstbehörde am 13. November 2006 durch die (gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, lediglich bis zum 31. Dezember 2005 zuständige) Zollbehörde, nicht jedoch durch die gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, zuständige Abgabenbehörde erfolgt ist, verletzte den Bf nicht in seinen Rechten.)
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021