TE Vwgh Beschluss 2021/4/8 Ra 2020/08/0033

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §39 Abs1 Z1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0033-7, abgeschlossenen Verfahrens gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019, Zl. W228 2114277-1/16E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0033-7, wurde die Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019, Zl. W228 2114277-1/16E, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0033-7, wurde die Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019, Zl. W228 2114277-1/16E, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.

2        Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin kein Parteiengehör gewährt habe.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin kein Parteiengehör gewährt habe.

3        Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Beschlüsse VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044, und VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248). Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten.Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche , die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Beschlüsse VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044, und VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248). Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten.

4        Soweit die Antragstellerin zusammengefasst rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei seiner Entscheidung nicht ausreichend mit der Frage der Zuständigkeit des Leiters der Gerichtsabteilung W228 und den sonstigen von ihr in der Revision erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt sowie aktenwidrige Sachverhaltsannahmen getroffen, ist ihr entgegen zu halten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. auch dazu VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, und VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248; dazu, dass auch Sachverhaltsannahmen im Zuge der Rechtsfindung erfolgen und durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigiert werden können, vgl. VwGH 18.10.1988, 88/04/0106, mwN).Soweit die Antragstellerin zusammengefasst rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei seiner Entscheidung nicht ausreichend mit der Frage der Zuständigkeit des Leiters der Gerichtsabteilung W228 und den sonstigen von ihr in der Revision erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt sowie aktenwidrige Sachverhaltsannahmen getroffen, ist ihr entgegen zu halten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann vergleiche , auch dazu VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, und VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248; dazu, dass auch Sachverhaltsannahmen im Zuge der Rechtsfindung erfolgen und durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigiert werden können, vergleiche , VwGH 18.10.1988, 88/04/0106, mwN).

5        Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 8. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080033.L00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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