RS Vwgh 2021/4/14 Ra 2019/06/0167

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0168

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 7 Krnt BauO 1996 kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis allfälliger von der ursprünglichen Baubewilligung abweichender Bauführungen an.Im Anwendungsbereich des Paragraph 23, Absatz 7, Krnt BauO 1996 kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis allfälliger von der ursprünglichen Baubewilligung abweichender Bauführungen an.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060167.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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