RS Vwgh 2021/4/19 Ra 2020/13/0105

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183
BAO §269 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0058 E 19. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. Ritz, BAO5, § 269 Tz 3 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130105.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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