RS Vwgh 2021/4/20 Ra 2020/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §63 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs4
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0134 E 18. November 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987; B 16.11.1993, 91/07/0072; E 15.11.1994, 94/07/0010).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070067.L03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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