RS Vwgh 2021/4/20 Ra 2020/07/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/11/0098 B 17. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass gemäß § 1 COVID-19-VwBG 2020 in "anhängigen" behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. auch in anhängigen Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH) - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen wurden. Die Erhebung der Revision an den VwGH erfolgte gegenständlich aber nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG führte noch nicht zu einem beim VwGH anhängigen Verfahren, vielmehr wurde die Revision erst nach der erwähnten Abtretung der Beschwerde an den VwGH - mit der die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG zu laufen begann - "neu und erstmals" eingebracht; vgl. auch VfGH 12.3.2014, E 30/2014-5 (Slg. 19.867)), sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG 2020 schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen (in den Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung wird die Revisionsfrist ausdrücklich erwähnt) und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt ("nicht eingerechnet"; vgl. - parallel - auch § 2 des 1. COVID-19-JuBG und die zugehörigen, obzitierten Gesetzesmaterialien, auf die jene zum COVID-19-VwBG 2020 explizit verweisen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070062.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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