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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §78 Abs1Rechtssatz
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts tritt gemäß § 59 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Dadurch tritt der Schuldner ipso iure als Partei in allfällige vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren ein, ohne dass es dazu einer Prozesshandlung bedarf (vgl. OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; siehe dazu Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 59 Rz 7, und Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 59 KO Rz 35 f; VwGH 27.5.1998, 93/13/0052; 20.4.1993, 93/14/0004, VwSlg 6765 F/1993). Im vorliegenden Fall ist daher mit der Aufhebung des Konkursverfahrens die Schuldnerin - ihre fortbestehende Existenz vorausgesetzt - in das offene Beschwerdeverfahren eingetreten. Daran ändert die Sicherstellung der Quote des bestrittenen Betrags (vgl. dazu OGH 19.7.2018, 8 Ob 84/18p) auf einem Konto des ehemaligen Masseverwalters (vgl. Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 133 Rz 14 ff; § 138 Rz 4) nichts, zumal eine Betrauung des (ehemaligen) Insolvenzverwalters (als solcher und nicht etwa als von der ehemaligen Gemeinschuldnerin bevollmächtigter Vertreter) mit der Weiterführung von Verfahren (vgl. dazu OGH 3.11.2005, 2 Ob 243/05g; 28.5.2013, 8 Ob 132/12p; vgl. auch OGH 29.11.2007, 2 Ob 81/07m) nicht behauptet wird. Der Antragsteller (der damalige Masseverwalter) ist nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens gemäß § 78 Abs. 1 BAO und daher nicht mehr legitimiert, einen Antrag auf Fristsetzung an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Der Fristsetzungsantrag erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts tritt gemäß Paragraph 59, IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Dadurch tritt der Schuldner ipso iure als Partei in allfällige vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren ein, ohne dass es dazu einer Prozesshandlung bedarf vergleiche OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; siehe dazu Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, Paragraph 59, Rz 7, und Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 59, KO Rz 35 f; VwGH 27.5.1998, 93/13/0052; 20.4.1993, 93/14/0004, VwSlg 6765 F/1993). Im vorliegenden Fall ist daher mit der Aufhebung des Konkursverfahrens die Schuldnerin - ihre fortbestehende Existenz vorausgesetzt - in das offene Beschwerdeverfahren eingetreten. Daran ändert die Sicherstellung der Quote des bestrittenen Betrags vergleiche dazu OGH 19.7.2018, 8 Ob 84/18p) auf einem Konto des ehemaligen Masseverwalters vergleiche Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, Paragraph 133, Rz 14 ff; Paragraph 138, Rz 4) nichts, zumal eine Betrauung des (ehemaligen) Insolvenzverwalters (als solcher und nicht etwa als von der ehemaligen Gemeinschuldnerin bevollmächtigter Vertreter) mit der Weiterführung von Verfahren vergleiche dazu OGH 3.11.2005, 2 Ob 243/05g; 28.5.2013, 8 Ob 132/12p; vergleiche auch OGH 29.11.2007, 2 Ob 81/07m) nicht behauptet wird. Der Antragsteller (der damalige Masseverwalter) ist nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BAO und daher nicht mehr legitimiert, einen Antrag auf Fristsetzung an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Der Fristsetzungsantrag erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020130004.F06Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021