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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §73Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2019/03/0005 B 20. November 2019 RS 2Stammrechtssatz
Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den VwGH abzielt, eine Befugnis des VwGH, anstelle des VwG (so wie vor der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht. Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den VwGH abzielt, eine Befugnis des VwGH, anstelle des VwG (so wie vor der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht. Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060014.L02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021