RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0108

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Zahlt ein Dritter an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen auf Anweisung des Vertreters des Abgabepflichtigen in Erfüllung einer Verbindlichkeit dieses Dritten gegenüber dem Abgabepflichtigen, so liegt in dieser Anweisung eine Verfügung des Vertreters über liquide Mittel des Abgabepflichtigen. Insoweit ist aber der Vertreter zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers verpflichtet; ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu seiner Haftung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L07

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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