RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0108

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §280 Abs1 lite
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
VwGG §41

Rechtssatz

Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen (hier: Haftungspflichtigen) und die belangte Behörde als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs für diesen nachvollziehbar ist. Hiezu muss die Begründung insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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