RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2021
beobachten
merken

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, VwSlg 7566 F/2000); werden mangels Vorhandenseins irgendwelcher Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen der Gesellschaft an wen immer geleistet, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (vgl. VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht vergleiche VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, VwSlg 7566 F/2000); werden mangels Vorhandenseins irgendwelcher Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen der Gesellschaft an wen immer geleistet, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor vergleiche VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten