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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Großbritannien 1970Beachte
Rechtssatz
Eine Entlastung an der Quelle (Unterbleiben der Abfuhr der Abzugsteuer) im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen kann nur nach Maßgabe der DBAbk-EntlastungsV 2005, BGBl. III Nr. 92/2005 (idF BGBl. II Nr. 44/2006) erfolgen (vgl. VwGH 26.2.2013, 2009/15/0175, VwSlg 8788 F/2013). Betreffend Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften würde eine Entlastung an der Quelle insbesondere einen entsprechenden Bescheid voraussetzen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DBAbk-EntlastungsV 2005).Eine Entlastung an der Quelle (Unterbleiben der Abfuhr der Abzugsteuer) im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen kann nur nach Maßgabe der DBAbk-EntlastungsV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2006,) erfolgen vergleiche VwGH 26.2.2013, 2009/15/0175, VwSlg 8788 F/2013). Betreffend Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften würde eine Entlastung an der Quelle insbesondere einen entsprechenden Bescheid voraussetzen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, DBAbk-EntlastungsV 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L05Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022