RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0089

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §99 Abs2 Z1
EStG 1988 §99 Abs2 Z2

Beachte


Besprechung in:
SWI3/2022;

Rechtssatz

Der Abzugsteuer unterliegt grundsätzlich der volle Betrag der Betriebseinnahmen (§ 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; Bruttoabzugsbesteuerung). Eine Nettoabzugsbesteuerung - Besteuerung der Betriebseinnahmen abzüglich der damit unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben - ist nur unter näher genannten Voraussetzungen zulässig (§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Diese Nettoabzugsbesteuerung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24, eingeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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