Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §99 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Der Abzugsteuer unterliegt grundsätzlich der volle Betrag der Betriebseinnahmen (§ 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; Bruttoabzugsbesteuerung). Eine Nettoabzugsbesteuerung - Besteuerung der Betriebseinnahmen abzüglich der damit unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben - ist nur unter näher genannten Voraussetzungen zulässig (§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Diese Nettoabzugsbesteuerung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24, eingeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022