Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0025 B 22. Oktober 2019 RS 1Stammrechtssatz
Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG 2014. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre. Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 19.2.2015, Ra 2015/21/0014).Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014. Nach Ziffer eins, dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre. Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 19.2.2015, Ra 2015/21/0014).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060161.L06Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021