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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 setzt betreffend das Weiterbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei Scheidung voraus, dass sich der Unionsbürger BIS ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES GERICHTLICHEN SCHEIDUNGSVERFAHRENS nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hat. Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 setzt betreffend das Weiterbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei Scheidung voraus, dass sich der Unionsbürger BIS ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES GERICHTLICHEN SCHEIDUNGSVERFAHRENS nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hat. Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0218 Singh VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090132.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021