RS Vwgh 2021/4/27 Ro 2021/08/0002

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/08/0001 B 27. April 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Mit dem durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Bescheid wurde die Unternehmerin zu ziffernmäßig festgesetzten Nachzahlungen (hier unter anderem von Beiträgen zur Sozialversicherung) verpflichtet. Lediglich zur genauen Aufschlüsselung der Beträge wurde auf eine näher bezeichnete, der Unternehmerin unstrittig übermittelte Beitragsabrechnung samt Prüfbericht verwiesen. Ein Spruchfehler liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021080002.J02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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