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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/08/0001 B 27. April 2021 RS 2Stammrechtssatz
Mit dem durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Bescheid wurde die Unternehmerin zu ziffernmäßig festgesetzten Nachzahlungen (hier unter anderem von Beiträgen zur Sozialversicherung) verpflichtet. Lediglich zur genauen Aufschlüsselung der Beträge wurde auf eine näher bezeichnete, der Unternehmerin unstrittig übermittelte Beitragsabrechnung samt Prüfbericht verwiesen. Ein Spruchfehler liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021080002.J02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021