RS Vwgh 2021/4/27 Ra 2021/12/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §143
BDG 1979 §40
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Bezirks-IT-Ermittlerin setzt keine E 2a-Ausbildung voraus. Die Qualifikation für eine solche Tätigkeit liegt innerhalb der Bandbreite der Verwendung eines E 2b-Bediensteten, womit keine Zuordnung zu einer höheren Verwendungs- oder Funktionsgruppe begründet ist. Die Tätigkeiten als Bezirks-IT-Ermittlerin dürfen als (schlichte) Verwendungsänderung der Beamtin rechtmäßig mittels Weisung zugewiesen werden, womit die der Beamtin damit übertragenen Aufgaben aber auch Teil des ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes werden (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120014.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten