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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0007 B 27. März 2018 RS 3Stammrechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, mwN).Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060060.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021