Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0094 E 23. Mai 2018 RS 3 (Hier: Landesagrarsenate)Stammrechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 26.9.2013, 2013/07/0062, 0063, mwN) sind im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG rechtskräftig ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden. Auch die VwG sind an die die Aufhebung tragenden Gründe eines solchen Bescheides gebunden (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104). Selbst eine in einem solchen aufhebenden Bescheid vertretene unrichtige Rechtsansicht ist nach der hg. Rechtsprechung für das weitere Verfahren bindend (vgl. etwa VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0027, mwN). Der Umstand, dass eine Behörde - wie mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, die Bauoberbehörde - aufgelöst wurde, ändert nichts an der genannten Bindungswirkung eines von ihr gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides und stellt für sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage dar, die ein Abgehen von dieser Bindungswirkung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Frage der Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides das Erkenntnis VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, Rn. 63, 65).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070334.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021