RS Vwgh 2021/4/27 Ra 2018/07/0334

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0335

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0094 E 23. Mai 2018 RS 3 (Hier: Landesagrarsenate)

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 26.9.2013, 2013/07/0062, 0063, mwN) sind im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG rechtskräftig ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden. Auch die VwG sind an die die Aufhebung tragenden Gründe eines solchen Bescheides gebunden (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104). Selbst eine in einem solchen aufhebenden Bescheid vertretene unrichtige Rechtsansicht ist nach der hg. Rechtsprechung für das weitere Verfahren bindend (vgl. etwa VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0027, mwN). Der Umstand, dass eine Behörde - wie mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, die Bauoberbehörde - aufgelöst wurde, ändert nichts an der genannten Bindungswirkung eines von ihr gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides und stellt für sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage dar, die ein Abgehen von dieser Bindungswirkung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Frage der Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides das Erkenntnis VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, Rn. 63, 65).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070334.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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