Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen 1. des Dr. H Z in G (Ra 2018/07/0335) und 2. des Mag. Ing. W H in S (Ra 2018/07/0334), beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Februar 2017, Zlen. LVwG 53.27-5720/2014-30, LVwG 53.27-5719/2014-16, betreffend Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: J S in S, vertreten durch die Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis räumte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) - durch Abweisung der von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2014 erhobenen Beschwerden und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß den §§ 1 Abs. 2 Z 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 und 19 Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1969) zugunsten des nun im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücks Nr. 494/2, EZ 454 (alle hier genannten Grundstücke sind dem Grundbuch S. einverleibt), zeitlich unbegrenzt ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht in einem näher umschriebenen Umfang ein.
So wurde unter anderem dem Mitbeteiligten das Recht eingeräumt, näher genannte, auch über Grundstücke im Eigentum der revisionswerbenden Parteien führende Wege zu begehen und mit einspurigen Kraftfahrzeugen, PKW, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten einschließlich Traktoren mit Anhänger sowie mit LKW zu befahren.
Weiters wurden nähere Regelungen über die Erhaltung der Bringungsrechtsstraße, die Passierbarkeit einer Schrankenanlage und über Entschädigungen getroffen.
2 Das LVwG sprach aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 In den Entscheidungsgründen verwies das LVwG auf den rechtskräftigen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom 3. Juli 2013, mit dem der den Antrag auf Einräumung des Bringungsrechts abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei.
4 Der LAS habe damals ausgesprochen, dass sich die Sach- und Rechtslage so darstelle, dass das land- und forstwirtschaftlich genutzte Baugrundstück des Antragstellers wegen der unzulänglichen Bringungsmöglichkeit nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könne.
5 Als „tragende Gründe“ für diese Entscheidung sei festgestellt worden, dass bereits mit dem nicht protokollierten Antrag vom 12. September 2011 die mangelnde, d.h. unzulängliche Bringungsmöglichkeit dargestellt worden sei, die durch die Agrarbehörde beseitigt oder gemindert werden solle. Dafür könne auch ein öffentliches Grundstück herangezogen werden, wenn die zulässige Gemeinnutzung nicht ausreiche, die zweckmäßige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu ermöglichen. Im fortgesetzten Verfahren werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Abwägung mit weiteren möglichen Erschließungsvarianten inklusive einer solchen über oder entlang des öffentlichen Weggrundstücks Nr. 1125/1 vorzunehmen sein. Der Beitrag gemäß § 10 Abs. 2 und 3 GSLG sowie die Festsetzung der Anteilsverhältnisse nach Abs. 4 seien bei Einräumung des Bringungsrechts über den bestehenden sogenannten A.-Weg zu ermitteln. Die Ermittlung der Entschädigung gemäß § 10 Abs. 5 GSLG sei ebenfalls vorzunehmen.
6 Die Behandlung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des LAS sei - so das LVwG - mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2013, 2013/07/0171, abgelehnt worden. Der zurückverweisende Bescheid des LAS sei somit in Rechtskraft erwachsen.
7 An der Eigenschaft als notleidendes Grundstück habe sich nichts geändert (wird - unter Bezugnahme auf den vorliegenden landwirtschaftlichen Betrieb - näher ausgeführt). Eine im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Das LVwG sei daher an die tragenden Gründe der zurückverweisenden Entscheidung des LAS, der bereits rechtskräftig einen Bringungsnotstand festgestellt habe, gebunden.
8 Das LVwG legte weiters mit näherer Begründung und unter Berücksichtigung der eingeholten fachlichen Stellungnahmen dar, weshalb bestimmte Varianten nicht oder weniger geeignet seien und weshalb der eingeräumten Wegvariante der Vorzug zu geben gewesen sei.
9 2. In den in getrennten Schriftsätzen erhobenen, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen außerordentlichen Revisionen machen die revisionswerbenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 bis 0407, mwN).
14 2.1. In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revisionen wird übereinstimmend vorgebracht, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und inwieweit die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten vollen Kognitionsbefugnis an die Rechtsansicht bzw. die tragenden Gründe einer Entscheidung einer Sonderbehörde mit richterlichem Einschlag wie gegenständlich eines Landesagrarsenates gebunden sein könnten, weil es sich bei diesem eben um eine Sonderbehörde mit (bloß) richterlichem Einschlag und damit um eine (Landes-)Behörde und sohin kein Gericht handle bzw. gehandelt habe.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/05/0034, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits judiziert, dass auch die Verwaltungsgerichte an die die Aufhebung tragenden Gründe eines solchen Bescheides gebunden sind (VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104; 23.5.2018, Ra 2016/05/0094).
17 Im Übrigen ändert auch der Umstand, dass eine Behörde - wie etwa die Landesagrarsenate - inzwischen aufgelöst wurde, nichts an der genannten Bindungswirkung eines von ihr gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides und stellt für sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage dar, die ein Abgehen von dieser Bindungswirkung rechtfertigen könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2016/05/0094).
18 Die in den Revisionen aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit bereits beantwortet. Dass vorliegend seit dem gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen, zurückverweisenden Bescheid des LAS vom 3. Juli 2013 eine für die angefochtene Entscheidung des LVwG wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre, wird in den Zulässigkeitsausführungen der Revisionen nicht vorgebracht. Es gibt somit auch keinen Anhaltspunkt, dass das LVwG in diesem Zusammenhang von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.
19 2.2. Die revisionswerbenden Parteien bemängeln in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revisionen aber auch für den Fall der Annahme einer Bindungswirkung eine in unvertretbarer Weise erfolgte Beurteilung der Sach- und Rechtslage des LVwG. Nach den tragenden Gründen des Bescheides des LAS vom 3. Juli 2013 liege bei dem als notleidend behaupteten Grundstück Nr. 494/2 des Mitbeteiligten ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vor, das nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könne, weil die Zu- und Abfahrt zum öffentlichen Wegenetz rechtlich nicht gesichert sei, und der rechtskräftig gewordene Baubescheid (betreffend einen Geräteschuppen bzw. ein Wirtschaftsgebäude) binde die Agrarbehörden auch dann, wenn er rechtswidrig wäre. Es könne nicht angehen, dass die Behörde in einem Bauverfahren zunächst von einer rechtlich gesicherten und tatsächlichen Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück ausgehe, um so ein widerrechtlich errichtetes Gebäude baurechtlich genehmigen zu lassen - dies im Wissen, dass in Wahrheit eine rechtlich gesicherte bzw. tatsächliche Zufahrt nicht gegeben gewesen sei, weshalb die Baubewilligung versagt hätte werden müssen -, und dann - bei unveränderter Sachlage - im Bringungsrechtsverfahren nach rechtskräftiger Erlangung der Baubewilligung für das Gebäude ein Bringungsnotstand behauptet werde, weil das Gebäude (angeblich) über keine Zufahrtsmöglichkeit verfüge.
20 Auch unter Berücksichtigung, dass die revisionswerbenden Parteien dieses Vorbringen im Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich erstatten konnten, weil es sich hiebei - wie sie selbst ausführen - um kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Stmk. BauG gehandelt habe, zeigen sie damit im Revisionsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie behaupten mit diesem Vorbringen nämlich allenfalls eine Rechtswidrigkeit des - allerdings rechtskräftigen - Bescheides des LAS vom 3. Juli 2013, in dem jedoch - wie bereits oben festgehalten - für das weitere Verfahren bindend das Bestehen eines Bringungsnotstandes für das in Rede stehende Grundstück festgestellt wurde.
21 2.3. Dies gilt des Weiteren auch für das Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis „bzw. im Grunde schon die für das Landesverwaltungsgericht in den Augen der (revisionswerbenden Parteien) nicht bindende Entscheidung des Landesagrarsenates für Steiermark“ weiche von der bisherigen Judikatur zur Einräumung eines Bringungsrechts insofern ab, als die zu § 33 Abs. 4 Z 2 ROG 2010 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unberücksichtigt geblieben sei.
22 Auch dieses Vorbringen ist angesichts des mit dem rechtskräftigen Bescheid des LAS vom 3. Juli 2013 bereits bindend festgestellten Bringungsnotstandes für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz.
23 2.4. Schließlich behaupten die revisionswerbenden Parteien das Vorliegen von Verfahrensmängeln, nämlich die Verletzung des Parteiengehörs.
24 Soweit die Zulässigkeit einer Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2019/07/0017; 9.12.2020, Ra 2020/07/0109, jeweils mwN).
25 Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/14/0258, mwN).
26 Die revisionswerbenden Parteien verweisen unter Pkt. 3.1. der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revisionen zunächst - „um unnotwendige Wiederholungen zu vermeiden - hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß Pkt B) 1. der Revision auf den Inhalt dieses Punktes inklusive des internen Verweises auf Pkt a) 2.9.1“, und erheben dessen Inhalt auch zu jenem dieses Punktes (der Zulässigkeitsausführungen). Schon aus diesem Vorbringen ergebe sich die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels.
27 Die gleiche Formulierung und die gleiche Art des Verweises wird unter Pkt. 3.2. der Zulässigkeitsbegründung „hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß Pkt B) 2. der Revision (...) inklusive des internen Verweises auf Pkt a) 2.9.2“ vorgenommen.
28 Unter Pkt. 3.3. der Zulässigkeitsbegründung wird „zu Pkt B) 3. der Revision (...) zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Punkt verwiesen und dessen Inhalt auch zu jenem dieses Punktes (der Zulässigkeitsausführungen) erhoben“.
29 Allein mit diesen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revisionen wird nicht konkret dargelegt, welche Verfahrensmängel bzw. in welchem Zusammenhang eine Verletzung von Parteiengehör behauptet werden. Auch das nachfolgend noch dargestellte, ergänzende Vorbringen unter Pkt. 3.1. nimmt lediglich auf ein allerdings nicht näher präzisiertes, „erst im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses erstattetes Gutachten“ Bezug.
30 Darüber hinaus reicht nach ständiger Rechtsprechung ein Verweis auf die Revisionsgründe jedenfalls nicht aus, um das Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu erfüllen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0066, mwN).
31 Die Ausführungen unter Pkt. 3.1. der Zulässigkeitsbegründung werden noch dahingehend ergänzt, dass „das erst im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses erstattete Gutachten“ mangelhaft geblieben sei bzw. das von den revisionswerbenden Parteien vorgelegte Gutachten des Sachverständigen L. nicht zu entkräften vermocht habe. Zudem habe sich der amtliche Sachverständige auch nicht mit dem von den revisionswerbenden Parteien aufgezeigten und besser geeigneten Wegvarianten in fachlicher Weise auseinandergesetzt. Schon aus der Mangelhaftigkeit dieses im Rahmen des Erkenntnisses erstatteten Gutachtens ergebe sich insofern eine aufzugreifende Relevanz, als bei entsprechend fachlich erstattetem Gutachten nicht auszuschließen sei, dass das Gericht zu einer anderen, den von den revisionswerbenden Parteien aufgezeigten Wegvarianten folgegebenden Entscheidung gekommen wäre.
32 Damit wird im Ergebnis in erster Linie aber eine mangelhafte Beweiswürdigung behauptet. Die revisionswerbenden Parteien lassen jedoch jede Begründung dafür vermissen, aus welchen Gründen das in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher genannte Gutachten eines Amtssachverständigen mangelhaft geblieben sei oder unrichtig gewesen sein könnte und weshalb das LVwG eine andere Bringungsrechtstrasse als dem Gesetz entsprechend feststellen hätte müssen. Eine unvertretbare Beweiswürdigung des LVwG (vgl. zu diesem Kalkül u.a. VwGH 18.1.2021, Ra 2018/07/0481) vermag dieses Vorbringen daher nicht aufzuzeigen.
33 Im Übrigen fehlt auch eine nähere Begründung dafür, weshalb eine allfällige ergänzende mündliche Gutachtenserörterung oder die ergänzende Einräumung von Parteiengehör zu einer inhaltlich anderen Entscheidung geführt hätte.
34 Diese Darlegungen gelten sinngemäß auch für die ergänzenden Ausführungen zu Pkt. 3.3. der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen, weil nicht dargestellt wird, welche konkreten Feststellungen im Rahmen eines eingemahnten ergänzenden Ortsaugenscheines zu dem in den Revisionen genannten Ergebnis geführt hätten.
35 Auch dem abschließenden, lediglich allgemeinen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Verletzung des Parteiengehörs in Form der Erstattung amtssachverständiger Gutachten erst im Rahmen des Erkenntnisses (des LVwG) führe zu einer grundrechtlich bedenklichen Einschränkung von Verfahrensrechten der Parteien, sollte dies „gängige Verfahrenspraxis der Verwaltungsgerichte“ werden, fehlt die notwendige Relevanzdarstellung.
36 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2021
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070334.L00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021