RS Vwgh 2021/5/10 Ro 2019/11/0014

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Veröffentlicht am 10.05.2021
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §112
ÄrzteG 1998 §68 Abs1
ÄrzteG 1998 §68 Abs4
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §8 Abs1 litg
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

"Sache" des Verfahrens vor der belangten Behörde war der Antrag des Fondsmitglieds auf "Befreiung von der Mitgliedschaft" zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, den die belangte Behörde - als solchen - meritorisch behandelt und gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen hat. Indem das VwG mit dem angefochtenen Erkenntnis das Fondsmitglied "von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien" befreite, sprach es über eine andere Sache ab und verkannte dabei, dass der auf Befreiung "von der Mitgliedschaft" zum Wohlfahrtsfonds, also auf Rechtsgestaltung gerichtete Antrag des Fondsmitglieds als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019110014.J01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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