TE Vwgh Beschluss 2021/5/17 Ra 2021/01/0099

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0100
Ra 2021/01/0101
Ra 2021/01/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen der 1. M P, 2. A P und 4. J P, alle in M und 3. M H, in M, alle vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. November 2020, Zlen. 1. VGW-101/014/11178/2020-2, 2. VGW-101/V/014/11180/2020, 3. VGW-101/V/014/11182/2020 und 4. VGW-101/V/014/11183/2020, betreffend Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).

2        Entgegen der Angaben in der Revision wurde das angefochtene Erkenntnis dem Rechtsvertreter der Revisionswerberinnen nicht am 18. November 2020, sondern nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts, welche durch die Aktenlage bestätigt wird, bereits am 17. November 2020 zugestellt. Ausgehend davon ist die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) am 29. Dezember 2020 abgelaufen und die erst am 30. Dezember 2020 eingebrachte Revision verspätet (vgl. bereits VfGH 23.2.2021, E 4580/2020-6).

3        Die Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision zu äußern, blieb unbeantwortet.

4        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010099.L00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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