TE Vwgh Beschluss 2021/5/21 Ra 2020/10/0155

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft-KABEG in K, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. August 2020, Zl. LVwG 47.35-774/2020-4, betreffend Kostenrückersatz nach dem Stmk Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 31 Abs. 1 („Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen“) Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk SHG) hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, bei Vorliegen der unter den lit. a) bis c) genannten Voraussetzungen Rückersatz zu leisten.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark - in der Sache - vier auf der Grundlage dieser Bestimmung gestellte Anträge der Revisionswerberin auf Rückersatz der für die Krankenbehandlung des D.A. im Klinikum Klagenfurt angefallenen Kosten wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zurück.

3        In der vorliegenden außerordentlichen Revision macht die Revisionswerberin als „Beschwerdepunkt“ gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, im „gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ersatz der Kosten stationärer Heilbehandlung und des Aufenthaltes“ für die Hilfeleistung gegenüber einem Hilfsbedürftigen nach § 31 Abs. 1 Stmk SHG verletzt zu sein.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171; 23.3.2021, Ra 2021/10/0010, jeweils mwN).

6        Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Anträge der Revisionswerberin auf Kostenersatz zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrags bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend alleine die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Rechts in Betracht (vgl. etwa VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096 bis 0097; 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 bis 0396; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118; 17.6.2020, Ra 2019/16/0209; VwGH 24.8.2020, Ro 2020/10/0008, jeweils mwN). Die Revisionswerberin konnte somit im geltend gemachten Recht auf Kosten(rück)ersatz nicht verletzt werden.

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100155.L00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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