TE Vwgh Beschluss 2021/5/25 Ra 2020/08/0188

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19
AVG §42 Abs4
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des D J, in M, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2020, W198 2189946-1/32E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in Bestätigung eines Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass RB im Zeitraum von 4. Juli 2012 bis 30. November 2013 als Dienstnehmer des Revisionswerbers der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019, Ra 2019/08/0032, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des BVwG aufgehoben wurde, weil das BVwG in Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hatte. Im fortgesetzten Verfahren beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung an, zu der unter anderem der Revisionswerber und sein Vertreter geladen wurden. Einem mit einer Verhinderung des Vertreters des Revisionswerbers begründeten Antrag auf Vertagung der Verhandlung wies das BVwG ab. Zur mündlichen Verhandlung, in der RB als Zeuge vernommen wurde, erschienen der Revisionswerber und sein Vertreter nicht.

6        Mit Beschluss vom 21. September 2020, E 2622/2020-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 3. November 2020, E 2622/2020-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7        In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe „keine ordnungsgemäße mündliche Verhandlung“ durchgeführt und die Aufnahme der „beantragten Beweise“ unterlassen. Insbesondere sei der Revisionswerber nicht einvernommen worden.

8        Bei einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt die Zulässigkeit der Revision - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 1.7.2020, Ra 2020/08/0073, mwN). Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht weiter konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2019/08/0115, mwN).

9        Das BVwG hat - wie dargestellt - (nunmehr) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei hindert die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0342, mwN). Mit ihren pauschalen Ausführungen, wonach keine „ordnungsgemäße mündliche Verhandlung“ durchgeführt worden sei, zeigt die Revision weder auf, dass die Voraussetzungen der Durchführung der mündlichen Verhandlung fallbezogen nicht vorgelegen wären, noch legt sie konkret die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel dar.

10       Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.9.2010, 2009/09/0181) die „überlange Verfahrensdauer“ berücksichtigen müssen. Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass die Judikatur, auf die sich die Revision beruft, die Strafbemessung bei einer Disziplinarstrafe nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 betraf. Die angesprochene Rechtsprechung (vgl. insoweit allgemein auch zur Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafbemessung in Verwaltungsstrafverfahren etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018) ist somit im vorliegenden Fall, der die Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG betraf, nicht einschlägig.

11       Soweit in der Revision ausgeführt wird, es bedürfe in Hinblick auf die lange Verfahrensdauer einer „Klarstellung“ durch den Verwaltungsgerichtshof, wird auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der das rechtliche Schicksal der Revision abhängt, dargelegt. Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist bei Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nämlich, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027). Das Recht auf angemessene Verfahrensdauer bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich beim Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151, mwN).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080188.L00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten