TE Vwgh Beschluss 2021/5/26 Ra 2021/08/0042

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des I P in W gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021, Zl. W266 2240073-1/3Z, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Teilerkenntnis vom 9. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt als unbegründet ab soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtete. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Teilerkenntnis vom 9. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt als unbegründet ab soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtete. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schreiben vom 12. März 2021 gab der Revisionswerber eine „Stellungnahme“ zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ab.

3        Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber im Hinblick darauf, dass das Schreiben vom 12. März 2021 als Revision zu werten war, einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war ua die Revision binnen einer zweiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

4        Der Revisionswerber ist dieser am 8. April 2021 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber ist dieser am 8. April 2021 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 26. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080042.L00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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