TE Vfgh Beschluss 1995/6/16 V52/94

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Veröffentlicht am 16.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §61a
  1. VfGG § 61a heute
  2. VfGG § 61a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 61a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 61a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 61a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Nachträglicher Kostenzuspruch nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Antragsteller, zu Handen seiner Rechtsvertreter, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1995, V52/94-11, über einen auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten, mit 15. Feber 1994 datierten Antrag des Einschreiters den §28 dritter Satz der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20- 0, als gesetzwidrig aufgehoben. Das Erkenntnis enthält keinen Kostenzuspruch, obgleich ein entsprechender Antrag (durch Verzeichnung der begehrten Kosten) gestellt worden war.

Der Zuspruch von Kosten war daher nachzuholen. Dem Einschreiter sind gemäß §61a VerfGG die verzeichneten Kosten in der Höhe von 15.000 S zuzusprechen. In diesem Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V52.1994

Dokumentnummer

JFT_10049384_94V00052_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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