TE Bvwg Beschluss 2021/4/22 W170 2240949-1

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §2a Abs4

Spruch


W170 2240949-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Gregor WINKELMAYR, MBA, LL.M. (Essex), gegen den Bescheid der Zivildienstagentur vom 01.03.2021, Zl. 462878/17/ZD/0321:

A)

Der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstagentur vom 01.03.2021, Zl. 462878/17/ZD/0321, wird über Antrag gemäß § 2a Abs. 4 ZDG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX wurde mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 01.03.2021, Zl. 462878/17/ZD/0321, der Lebenshilfe XXXX zur Dienstleistung, die Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen sowie im untergeordneten Ausmaß Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten umfasst, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid wurde XXXX am 04.03.2021 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit am 24.03.2021 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sei, den Zivildienst abzuleisten.

Am 21.04.2021 wurde von XXXX der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.2. Über Beauftragung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten erstellt zu den Fragen, ob XXXX an einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen psychischen Störung sowie gegebenenfalls an welcher leidet, ob XXXX in Lage ist, die im Zuweisungsbescheid beschriebenen Dienstleistungen bei der Lebenshilfe XXXX zu erbringen und ob die Absolvierung des Zivildienstes aus medizinischer Sicht nachteilige Auswirkungen auf eine allfällige Erkrankung des XXXX hätte und gegebenenfalls welche das wären.

XXXX kam zu dem Ergebnis, dass XXXX an einer psychischen Erkrankung, die unter der Diagnose „rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradig“ zusammengefasst werden könne, leide. Auf Grund der aus dieser Störung resultierenden Einschränkungen der Motivation, des Antriebs als auch der psychosozialen Kompetenz und insbesondere aufgrund der emotionalen Verfassung sei XXXX derzeit nicht in der Lage, die im Zuweisungsbescheid beschriebenen Dienstleistungen bei der Lebenshilfe XXXX zu erbringen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Absolvierung des Zivildienstes zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und insbesondere zu einer Kurzschlusshandlung mit einer suizidalen Handlung führen würde. Aus Sicht der genannten Sachverständigen wurde angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Erkrankung um eine behandelbare Erkrankung handle und im Rahmen der Behandlung mit einer Besserung und einer Remission der Gesundheitsstörung in 8 bis 12 Monaten zu rechnen sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2a Abs. 4 2. Satz ZDG haben Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur keine aufschiebende Wirkung, gemäß 4. Satz der leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat am 21.04.2021 einen solchen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Es sind keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Ableistung des Zivildienstes durch den potentiell auf Grund seiner Erkrankung zur Erfüllung seiner Pflichten während der Ableistung des Zivildienstes unfähigen Beschwerdeführers zu erkennen. Der Vollzug des Zuweisungsbescheides würde für den Beschwerdeführer, auf Grund der Feststellungen im Gutachten, die vorerst nur dem Provisorialverfahren unterstellt werden, potentiell aber eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen, nämlich nur dem Zivildienst zugewiesen zu werden, wenn er hiefür gesundheitlich in der Lage ist, darstellen; hingegen sind schwerwiegende öffentliche Interessen nicht zu erkennen. Daher wiegen die Interessen des Beschwerdeführers schwerer und ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Erkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2240949.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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