RS Vwgh 1965/5/4 1333/64

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Veröffentlicht am 04.05.1965
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §64 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung und somit eine Beschwerdeberechtigung liegt nicht vor, wenn dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen entzogen wurde, obwohl diese Erlaubnis nach Eintritt einer auflösenden Bedingung schon längst erloschen war. (Hinweis auf den B des VS vom 23.4.1948, VwSlg. Anhang Nr. 9 und B v. 29.11.1955, Zl. 0624/54)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001333.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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