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KFGNorm
KFG 1955 §64 Abs3Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung und somit eine Beschwerdeberechtigung liegt nicht vor, wenn dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen entzogen wurde, obwohl diese Erlaubnis nach Eintritt einer auflösenden Bedingung schon längst erloschen war. (Hinweis auf den B des VS vom 23.4.1948, VwSlg. Anhang Nr. 9 und B v. 29.11.1955, Zl. 0624/54)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001333.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022