RS Lvwg 2021/5/21 LVwG-314-3/2021-S1

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.05.2021

Norm

BVergG 2018 §32
BVergG 2018 §163
BVergG 2018 §165 Abs1
BVergG 2018 §165 Abs6

Rechtssatz

Auch wenn ein Preisgericht in seiner Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten grundsätzlich frei ist, hat es doch die vorgegebenen Mindestkriterien zu beachten. Die Berücksichtigung von Wettbewerbsarbeiten, die die geforderten Muss-Kriterien nicht erfüllen, verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmer, weil jene Wettbewerber, die sich an die geforderten Kriterien halten, in der Konzeption ihrer Entwürfe gegenüber Wettbewerbern, welche die Kriterien nicht einhalten, wesentlich eingeschränkt und somit benachteiligt sind. Die Berücksichtigung eines Wettbewerbsprojektes, das die geforderten Muss-Kriterien nicht erfüllt, führt damit zu einer Ungleichbehandlung der teilnehmenden Wettbewerber.

Schlagworte

Vergaberecht, Wettbewerb, Beurteilungskriterien Ungleichbehandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.3.2021.S1

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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