Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
VStG §1 Abs1Rechtssatz
§ 3 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020, sah zum hier maßgeblichen Tatzeitpunkt (02.06.2020) eine Strafbarkeit für Inhaber von Betriebsstätten des Gastgewerbes bei Nichtvorliegen eines generellen Betretungsverbotes lediglich für den Fall vor, dass diese nicht dafür Sorge trugen, dass die Betriebsstätte nicht von zu vielen Kunden betreten wurde. Für alle anderen in § 6 COVID-19-LockerungsV, BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 231/2020, normierten Voraussetzungen für das Betreten von Gastgewerbebetrieben, stellt § 3 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG keine entsprechende Strafnorm für Fälle des Zuwiderhandelns durch die Inhaber der Gastgewerbebetriebe dar. Die Bestrafung kann auch nicht – wie von der Behörde vorgenommen – auf § 8 Abs 4 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, gestützt werden, da diese Bestimmung erst nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getreten ist und dies dem im Verwaltungsstrafrecht vorherrschenden Prinzip des Rückwirkungsverbotes widersprechen würde.
Schlagworte
COVID, Corona, COVID-19-Maßnahmengesetz, COVID-19-Lockerungsverordnung, Gastgewerbe, Betriebsinhaber, Inhaber, Betriebszeiten, Zeitraum 06:00 und 23:00 Uhr, Mund-Nasenschutz, Mundschutz, Strafe, Strafbestimmung, nullum crime sine lege, Rückwirkungsverbot, AnalogieverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.22.541.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021