RS Lvwg 2021/5/12 LVwG 41.6-385/2021

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EpidemieG 1950 (EpiG) §7
AVG §57

Rechtssatz

Wurde eine Absonderung mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG verfügt, kann die dagegen erhobene Vorstellung von der Behörde nicht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, dass der Absonderungszeitraum bereits abgelaufen sei und es der Beschwerdeführerin dadurch an einem Rechtschutzbedürfnis mangle. Vielmehr hat die Verwaltungsbehörde bei der Überprüfung von Mandatsbescheiden auch in jenen Fällen, in denen sich die Sachlage zwischenzeitlich entscheidungsrelevant geändert hat, die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (vgl. VwGH 18.02.1997, 96/11/0234; 19.05.1998, 98/11/0057; BVwG 29.03.2017, W129 2146578-1).

Schlagworte

COVID, Corona, Absonderung, Mandatsbescheid, Vorstellung, Absonderungszeitraum beendet, Zurückweisung der Vorstellung, meritorische Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.6.385.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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