TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/11 W121 2219139-1

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Veröffentlicht am 11.01.2021
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Entscheidungsdatum

11.01.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W121 2219139-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Maria BUHR (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX vereinbart.

Als Bildungsnachweis legte sie ein Studienblatt der XXXX vor, wonach sie im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX gemeldet war.

In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens 6 Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens 8 ECTS Punkte bzw. 4 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach 6 Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom XXXX gewährt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab XXXX gemäß § 26 Abs. 1 AlVG eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten 6 Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest 8 ECTS-Punkten oder 4 Semesterwochenstunden für die ersten 6 Monate ihrer Bildungskarenz nachzuweisen. Sie hätte für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich 3 ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen hätte. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, 3 ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von 8 Semesterwochenstunden hervor. Die drei anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation der XXXX mit der XXXX absolviert worden. Mehr hätte hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den 8 Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass die XXXX keine ECTS-Punkte vergebe. Sie vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen.

Am XXXX hätte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von 8 Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen 8 Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von 208 Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert hätte. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur XXXX bei der XXXX existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gäbe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die XXXX -Ausbildung in ein XXXX (I) und XXXX (II) gliedere.

Für das XXXX , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der 20 stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in 3-4 Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: XXXX ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen.

Für das XXXX hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. XXXX ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim XXXX 20 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im XXXX , weshalb ein Nachweis von 20 Wochenstunden erforderlich sei. Vom XXXX werde für den Zeitraum vom XXXX ein Zeitaufwand von 8 Semesterwochenstunden bestätigt. Von der XXXX seien lediglich 3 ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da 20 Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX , XXXX sowie am XXXX Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur XXXX im Rahmen einer Kooperation zwischen dem XXXX und der XXXX . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich angeführt, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben.

Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden zu betragen hätte. Es würde jedoch dem Regelungszweck des § 26 AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG als auch jenen des § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen.

Aus § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums 4 Semesterwochenstunden 8 ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die XXXX am XXXX auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum XXXX drei ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht hätte.

Die seitens der XXXX bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden würde daher gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG 16 ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher 19 ECTS-Punkte ( XXXX : 3 ECTS; XXXX : 16 ECTS) bzw. 9,2 Semesterwochenstunden ( XXXX : 1,2 Semesterwochenstunden; XXXX : 8 Semesterwochenstunden) auf. § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG erfordere entweder 4 Semesterwochenstunden oder 8 ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt.

Zudem hätte die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa 10 Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der XXXX im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von 20 Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet.

Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der XXXX durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt (8 ECTS / 4 Wochenstunden) zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die von der XXXX (in Kooperation mit der XXXX ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde.

Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der XXXX gemeinsam mit dem XXXX organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die von der XXXX organisiert würden, mit einzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu.

Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim XXXX nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG und jene des § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung.

Am XXXX wurde die - nunmehr zur Verhandlung erschienene - Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Der Rechtsvertreter legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines XXXX vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein XXXX handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr 20 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise hätte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur 9,2 Wochenstunden nachgewiesen worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt.

Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum XXXX vereinbart.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld ab dem XXXX gewährt.

Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX bei der XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie nach spätestens 6 Monaten einen Erfolgsnachweis in Form von 8 ECTS-Punkten bzw. 4 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern nachweisen muss.

Die XXXX -Ausbildung gliedert sich in ein XXXX , das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Universitätslehrgangs an der XXXX , zu dem sie seit dem XXXX zugelassen ist, absolvierte sowie ein XXXX (Integrative Gestalttherapie), das sie bei einer der entsprechenden Institutionen, im Falle der Beschwerdeführerin konkret beim Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik ( XXXX ), absolviert.

Die Kosten des entsprechenden XXXX sind selbst zu tragen und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der XXXX miterfasst.

Die Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX bereits im XXXX - Integrative Gestalttherapie und war zeitgleich bei der XXXX inskribiert.

Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin betreffend die Weiterbildungsmaßnahme XXXX – Integrative Gestalttherapie einen zeitlichen Aufwand von 8 Wochenstunden nachgewiesen. Eine diesbezügliche Bestätigung der XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum betreffend ihren Universitätslehrgang an der XXXX eine Lehrveranstaltung im Zeitraum XXXX besucht, die (bei positiv abgelegter Abschlussprüfung) 3 ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspricht. Eine diesbezügliche Bestätigung der XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Erfolgsnachweis über den Studienerfolg betreffend den Zeitraum XXXX vorgelegt hat.

Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin einen Erfolgsnachweis über den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgewiesen. Sie hat daher innerhalb der erforderlichen Frist von 6 Monaten ihre Fortbildung nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gewonnenen Erkenntnissen. Zudem blieb dieser seitens der Verfahrensparteien unbestritten.

Dies gilt auch für die Feststellungen zur XXXX -Ausbildung und deren Gliederung. Zudem wurde Einsicht genommen in die Onlinehomepages der XXXX und des XXXX . Dass die Kosten des entsprechenden XXXX selbst zu tragen und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der XXXX miterfasst sind, ergibt sich ebenfalls aus den Informationen betreffend den Lehrgang auf der Homepage der XXXX sowie den, seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, Honorarnoten eines XXXX , bei denen sie die Ausbildungskurse des XXXX besuchte.

Strittig ist nur (die Rechtsfrage), ob die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Nachweise im festgestellten Stunden- bzw. ECTS-Ausmaß als Nachweis für eine Fortbildung ausreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. (…)

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(...)

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. (…)“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Gesetzesbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgsetzes (AVRAG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.“

3.5. Die in § 11 AVRAG geregelte Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Freistellung des Arbeitnehmers gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der Weiterbildung des Arbeitnehmers. Oft werden zB Schul- und Studienabschlüsse nachgeholt oder Fremdsprachenschulungen absolviert. Kurse aus dem Freizeitbereich ohne beruflichen Bezug bzw. Kurse zwecks körperlicher Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden werden vom AMS bei Beantragung des Weiterbildungsgeldes beispielsweise nicht akzeptiert.

Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 554).

Im gegenständlichen Fall liegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vor und ist die Anwartschaft unstrittig erfüllt.

Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, da sie (auch) im Sommersemester XXXX zu einem Studium an der XXXX inskribiert war. Die Beschwerdeführerin hat – verfahrensrelevant – ab XXXX Weiterbildungsgeld bezogen.

Bei Ansprüchen auf Weiterbildungsgeld, die sich zur Gänze auf Zeiträume ab dem XXXX beziehen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 572), wurde für den Ausbildungstypus der (Fach-) Hochschule oder einer Akademie erstmals die Erbringung eines Erfolgsnachweises als Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld eingeführt (§ 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG). Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme idR nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, muss im Falle der Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 StudFG (BGBl I 1992/305) genannten Einrichtung (zB Universität, Fachhochschule) ein Nachweis der positiv abgelegten Prüfungen oder anderweitigen Bestätigungen erfolgen. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz sind nach jeweils sechs Monaten (auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweicht) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie zB die Ablegung der Diplomprüfung, Dissertation oder des Rigorosums oder die Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Dies gilt unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung bzw. der Rahmenfrist gemäß §§ 11, 11a AVRAG (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 561). Ist der Anspruch auf Weiterbildungsgeld wegen Nichterbringung des Erfolgsnachweises erloschen, besteht kein Anspruch auf Fortbezug während der vierjährigen Rahmenfrist und kann erst nach dessen Ablauf eine neuerliche Bildungskarenz vereinbart werden (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 572).

In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, hat das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates Nachsicht vom Anspruchsverlust zu üben (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 561).

Im gegenständlichen Fall konnten die von der belangten Behörde geforderten Nachweise über den Studienerfolg bzw. der geforderte Nachweis im Ausmaß von 20 Stunden von der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht beigebracht werden:

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen:

Für die Weiterbildung in Form eines Studiums ist nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0210).

Bei einem Studium muss ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Dabei sind nach jeweils sechs Monaten - selbst wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezugs vom Semesterbeginn abweicht - Prüfungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten (oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis) zu erbringen. Nachsicht ist nur dann zu gewähren, wenn die Ablegung der Prüfungen durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse verhindert worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat als Weiterbildungsmaßnahme zunächst unter anderem vom XXXX ein Universitätsstudium absolviert.

Die Beschwerdeführerin hat aber keinen ausreichenden Erfolgsnachweis auf die soeben angeführte Weise erbracht. Festzuhalten ist hinsichtlich ihres Studiums, dass sie nach sechs Monaten – gemäß der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – mit einer entsprechenden Bestätigung der XXXX vom XXXX einen Erfolgsnachweis betreffend ihr Studium im Ausmaß von lediglich 3 ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden für eine Lehrveranstaltung vom XXXX nachgewiesen hat. Diese Anrechnung wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom XXXX nicht bestritten, sondern vielmehr auch von dieser ihrer Berechnung im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt.

Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht ECTS-Punkte bzw. Semesterwochenstunden im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen (8 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterwochenstunden). Sie hat daher insoweit ihrer Nachweisobliegenheit betreffend ihr Studium nicht entsprochen.

Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, dass sie neben der von der XXXX bestätigten Lehrveranstaltung auch eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 8 Wochenstunden beim XXXX absolviert habe und es sich hierbei um eine (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahme handle, die nicht ausdrücklich im § 26 AlVG angeführt sei, jedoch nicht außer Betracht bleiben könne. Vielmehr seien die seitens der XXXX mit Schreiben vom XXXX bestätigten 8 Wochenstunden durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des XXXX auf das Studium der Beschwerdeführerin anzurechnen. Somit verfüge sie über insgesamt 9,2 Semesterwochenstunden bzw., bei entsprechender Umrechnung der Semesterwochenstunden in ECTS, insgesamt 19 ECTS-Punkte, sodass die Voraussetzung des § 26. Abs. 1 Z. 5 AlVG jedenfalls erfüllt sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Weiterbildungsmaßnahme, die im Rahmen der Ausbildung zur XXXX (Integrative Gestalttherapie) beim XXXX absolviert wurde, nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt, die dem Studium bei der XXXX im Rahmen des XXXX zugerechnet werden kann, sondern vielmehr um eine gesonderte Weiterbildungsmaßnahme, die im Rahmen des XXXX (Integrative Gestalttherapie) bei einer der entsprechenden Institutionen, im Falle der Beschwerdeführerin konkret beim XXXX , absolviert werden muss. Den Ausführungen auf der Homepage der XXXX betreffend den gegenständlichen Studiengang lässt sich diesbezüglich zudem entnehmen, dass die Kosten des entsprechenden Praktikums selbst zu tragen sind und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der XXXX miterfasst sind. Die entsprechenden Rechnungen der Kurse hat die Beschwerdeführerin schließlich auch selbst in der Verhandlung vorgelegt. Aus diesem Grund wurde der Besuch der entsprechenden Ausbildungseinheiten auch nicht von der XXXX , sondern vielmehr den XXXX selbst (mit Schreiben vom XXXX ) bestätigt. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch zweifelsfrei, dass eine stundenmäßige Belastung im Ausmaß von 8 Wochenstunden vorliegt und die Ausbildung für ihr XXXX absolviert wurde.

Es handelt sich beim XXXX somit nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme, die in Form eines Studiums nach § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG zu beurteilen wäre, sondern vielmehr um eine Weiterbildungsmaßnahme, die nach § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG zu beurteilen ist, sohin ein Ausmaß von fallgegenständlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen wären. Vorliegend ist diesbezüglich von der Beschwerdeführerin jedoch nur eine Bestätigung betreffend 8 Wochenstunden beigebracht worden. Selbst unter Hinzuzählung der 1,2 Semesterwochenstunden aus der Universitätsveranstaltung, hätte die Beschwerdeführerin lediglich insgesamt 9,2 Wochenstunden nachgewiesen, nicht jedoch die erforderlichen (zumindest) 20 Wochenstunden.

Eine andere Auslegung wäre auch aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG verfehlt, zumal es sich beim XXXX nicht um eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung handelt. Eine ungewollte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wie von der Beschwerdeführerin moniert, kann aus Sicht des erkennenden Senates daher ebenfalls nicht erblickt werden.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX , wonach sie im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa zehn Stunden pro Woche geleistet hätte, kann für den vorliegenden Fall keine Relevanz entnommen werden und wären diese auch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.

Die Beschwerdeführerin konnte somit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Bildungskarenz weder einen geeigneten Erfolgsnachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG betreffend ihr Studium noch gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG betreffend die Weiterbildungsmaßnahme beim XXXX (selbst unter Anrechnung der bestätigten 1,2 Wochenstunden der XXXX ) vorlegen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bildungskarenz Einstellung Nachweismangel Studienerfolg Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W121.2219139.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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