TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/8 W194 2233062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2021
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Entscheidungsdatum

08.02.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2233062-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.05.2020, GZ 0002033020, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit bei der belangten Behörde am 27.01.2020 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass fünf weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 5).

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        eine an den Beschwerdeführer adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 16.01.2020,

-        eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 13.01.2020,

-        ein an das Haushaltsmitglied 2 adressierter Verdienstnachweis aus Dezember 2019,

-        eine an das Haushaltsmitglied 3 adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 05.12.2019,

-        eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom 22.01.2020 betreffend das Haushaltsmitglied 4,

-        eine an das Haushaltsmitglied 4 adressierte Bezugsbestätigung des AMS vom 22.01.2020 sowie

-        eine an XXXX (im Folgenden: Haushaltsmitglied 6) adressierte Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2020.

2.       Am 13.02.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

[Beschwerdeführer]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

AMS-Bezug

1.047,85

monatl.

 

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

 

 

 

[Haushaltsmitglied 6]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Pension

917,35

monatl.

 

 

 

 

[Haushaltsmitglied 5]

 

 

 

 

 

 

 

[Haushaltsmitglied 4]

 

 

 

 

 

 

 

[Haushaltsmitglied 3]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

AMS-Bezug

496,40

monatl.

 

 

 

 

[Haushaltsmitglied 2]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Lohn/Gehalt

1.389,86

monatl.

 

 

 

 

[Haushaltsmitglied 1]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

AMS-Bezug

608,02

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

4.459,48

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

4.319,48

monatl.

Richtsatz für 7 Haushaltsmitglieder

-2.483,89

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

1.835,59

monatl.“

3.       Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin keine weiteren Unterlagen.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass das „Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Es wurden keine Abzugsposten nachgereicht. Die Richtsatzüberschreitung bleibt bestehen.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2020 Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid herangezogene Berechnungsgrundlage nicht korrekt sei Der Beschwerde beigelegt war eine an das Haushaltsmitglied 6 adressierte Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom 03.09.2019.

6.       Mit hg. am 16.07.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Änderung der Einkommensverhältnisse in seinem Haushalt seit Antragstellung sowie allfällige Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorerst von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8.       Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf weitere Einkommensnachweise.

9.       Mit Schreiben vom 13.11.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass laut telefonischer Auskunft der PVA das Haushaltsmitglied 6 eine Pension inklusive Ausgleichszulage in der Höhe von 917,35 Euro beziehe.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weiterhin von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher vorläufig anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Einkommens des Haushaltsmitgliedes 6 aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 13.11.2020 vorläufig von einem Einkommen in der Höhe von 917,35 Euro ausgehe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

11.      Mit Schreiben vom 30.12.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich „dem Schreiben vollinhaltlich anschließt“.

12.      Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernsehempfangseinrichtungen.

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.

Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben neben dem Beschwerdeführer sechs weitere Haushaltsmitglieder.

Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht Leistungen vom AMS: Im Zeitraum zwischen Antragstellung bis zum 30.06.2020 bezog er monatliche Leistungen in der Höhe von 1.047,85 Euro; seit dem 01.07.2020 bezieht er monatliche Leistungen in der Höhe von 1.018,35 Euro.

Das Haushaltsmitglied 1 erhielt im Jahr 2020 monatliche Leistungen vom AMS in der Höhe von 608,02 Euro.

Das Haushaltsmitglied 2 brachte im Zeitraum zwischen Februar und Juni 2020 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 1.389,86 Euro ins Verdienen; seit Juli 2020 bezieht das Haushaltsmitglied 2 Arbeitslosengeld in der Höhe von 980,00 Euro monatlich.

Das Haushaltsmitglied 3 erhielt im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn in der Höhe von 1.488,73 Euro.

Die Haushaltsmitglieder 4 und 5 bezogen im Jahr 2020 kein Einkommen.

Das Haushaltsmitglied 6 erhielt im Jahr 2020 eine monatliche Pension in der Höhe von 917,35 Euro.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2020 bzw. 2021 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen sowie keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Speziell war hinsichtlich der Feststellungen zum Einkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 (vgl. I.10.) dargelegten (zu diesem Zeitpunkt vorläufigen) Annahmen zu den Einkommenshöhen nicht entgegentrat bzw. gar keine Stellungnahme abgab (vgl. I.12.).

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen sowie keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorlegte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

„[…]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]
Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.2.    Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“

3.3.    Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2020

2021

2020

2021

1 Person

€ 966,65

€ 1.000,48

€ 1.082,65

€ 1.120,54

2 Personen

€ 1.524,99

€ 1.578,36

€ 1.707,99

€ 1.767,76

jede weitere

€ 149,15

€ 154,37

€ 1.707,99

€ 172,89

3.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass das „Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“.

3.5.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 09.05.2020, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die im angefochtenen Bescheid herangezogene Berechnungsgrundlage nicht korrekt sei.

3.6.    Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:

Beschwerdeführer (AMS-Bezug)
bis zum 30.06.2020:
ab dem 01.07.2020:


1.047,85 Euro
1.018,35 Euro

Haushaltsmitglied 1 (AMS-Bezug):

608,02 Euro

Haushaltsmitglied 2:
von Februar bis Juni 2020 (Lohn/Gehalt):
seit Juli 2020 (Arbeitslosengeld):


1.389,86 Euro
980,00 Euro

Haushaltsmitglied 3 (Lohn):

1.488,73 Euro

Haushaltsmitglied 4:

kein Einkommen

Haushaltsmitglied 5:

kein Einkommen

Haushaltsmitglied 6 (Pension):

917,35 Euro

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

5.451,81 Euro bzw. 5.012,45 Euro

3.7.    Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für sieben Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2020 2.543,24 Euro und beträgt seit dem 01.01.2021 2.632,21 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diesen Betrag.

3.8.    Abzugsfähige Ausgaben:

3.8.1.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Mangels Vorlage von Nachweisen über ein Mietverhältnis ist im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand zu berücksichtigen.

3.8.2.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. I.2., I.7. und II.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.

3.9.    Ergebnis:

Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers beträgt (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro) daher 5.311,81 Euro bzw. 4.872,45 Euro.

Diese Beträge übersteigen den Richtsatz für sieben Haushaltsmitglieder für das Jahr 2020 in der Höhe von 2.543,24 Euro um 2.768,57 Euro bzw. um 2.329,21 Euro.

Diese Beträge übersteigen den Richtsatz für sieben Haushaltsmitglieder für das Jahr 2021 in der Höhe von 2.632,21 Euro um 2.679,60 Euro bzw. um 2.240,24 Euro.

Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 über der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Siebenpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war bzw. ist.

Aus alledem ist die Beschwerde abzuweisen.

3.10.   Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des feststehenden Sachverhaltes und mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2233062.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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