TE Bvwg Beschluss 2021/2/8 W148 2165587-1

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Entscheidungsdatum

08.02.2021

Norm

BaSAG §2
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1 Z10
BaSAG §86
BaSAG §90 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W148 2165587-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde vom XXXX der XXXX GmbH, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 02.05.2017, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), XXXX , XXXX , ist aufgrund von Guthaben auf folgenden bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge „HETA“), vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, geführten drei Girokonten („täglich fällige Konten“) Gläubigerin der folgenden Verbindlichkeiten der HETA: Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX , Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX sowie Konto mit Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX , dies jeweils zum Stichtag 01.03.2015 (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert).

I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016 (im Folgenden „Mandatsbescheid II“), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an – im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% [Hervorhebung nicht im Original] für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

I.3. Infolge einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung erließ die FMA den angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017, FMA-AW00001/0044-AWV/2016 (im Folgenden „Vorstellungsbescheid II“), und ordnete in dessen Spruchpunkt I. an, dass die Posten des harten Kernkapitals (Spruchpunkt I.1) sowie der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals (Spruchpunkt I.2) jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf null (herab-)gesetzt werden.

In Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass der Nennwert der von Spruchpunkt I.2 nicht erfassten nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen ebenfalls auf null (Spruchpunkt II.1) und der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen gemäß § 86 BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert [Hervorhebung nicht im Original] des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen (Spruchpunkte II.2 und im Wesentlichen auch II.3) herabgesetzt wird.

Die drei oben genannten Kontoguthaben der Beschwerdeführerin wurden gemäß Spruchpunkt II.2.5. („täglich fällige Konten“, unter BPOS 2.2.) mit Kontonummer und Betragshöhe (vgl. oben) zum Stichtag erfasst und gemäß § 86 BaSAG als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 5 BaSAG auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzt.

In Spruchpunkt III. ordnete die Abwicklungsbehörde an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt werde (Spruchpunkt III.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert würden, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs. 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintrete. Dies umfasse alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 71 BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G239/2014 u.a.; V 14/2015 u.a., erfasst seien oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt III.2.).

Mit Ausnahme der in Spruchpunkt V. genannten Rechte wurden mit Spruchpunkt IV. die mit den bestehenden Anteilen und anderen Eigentumstiteln der HETA iSd § 2 Z 61 BaSAG verbundenen Rechte und Pflichten – wie insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung (§§ 53 ff AktG), das Bezugsrecht (§§ 153 ff AktG) sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 212 AktG) – gelöscht.

Mit Spruchpunkt V. sprach die Abwicklungsbehörde aus, dass die FMA die Kontrolle über die HETA übernehme und sämtliche mit den Anteilen und anderen Eigentumstiteln verbundenen Verwaltungsrechte – wie insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§§ 102 ff AktG), das Stimmrecht (§ 12 AktG) sowie das Auskunfts- und Antragsrecht (§§ 118 und 119 AktG) – ausübe.

In den Spruchpunkten VI. und VII. wies die FMA sonstige Anträge der Parteien in den Vorstellungen beziehungsweise Stellungnahmen ab.

I.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX rechtzeitig Beschwerde, insbesondere gegen Spruchpunkt II.2.5. (betreffend ihre drei Guthaben auf den bezeichneten Girokonten), der zu diesem Zeitpunkt per Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukam, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die drei genannten Konten der Beschwerdeführerin nicht vom Vorstellungsbescheid erfasst sind.

I.5. Mit einem weiteren Mandatsbescheid (vom 26.03.201, FMA-AW00001/0004-AWV/2019 im Folgenden „Mandatsbescheid III“), hat die FMA den Betrag für die in Spruchpunkt II.2. des Vorstellungsbescheides II erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA auf den Betrag iHv 85,54 von Hundert [Hervorhebung nicht im Original] gegenüber dem Betrag von 64,40 von Hundert im Mandatsbescheid II aufgewertet (Spruchpunkt I). Dies umfasst ausdrücklich auch die drei beschwerdegegenständlichen Konten, die im Spruchpunkt I.5. des Mandatsbescheides III mit Kontonummer und Betrag angeführt sind.

I.6 Infolge einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung erließ die FMA den Vorstellungsbescheid vom 02.05.2019, FMA-AW00001/0004-AWV/2019 (im Folgenden „Vorstellungsbescheid III“). Auch darin werden im Spruchpunkt I.5. („täglich fällige Konten“) die drei beschwerdegegenständlichen Konten mit Nummer und Buchwert ziffernmässig erfasst. Weiters wird gemäß Spruchpunkt I.5. des Mandatsbescheids III der Wert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA gegenüber dem Vorstellungsbescheid II auf einen Betrag von 85,54 von Hundert aufgewertet.

Gegen diesen Vorstellungsbescheid hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben, er ist ihr gegenüber rechtskräftig geworden.

I.7. Am 20.09.2019 stellte die FMA einen Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchen das BVwG mit Beschluss vom 18.11.2019 abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht

Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.

§ 58 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr 98/2014 idF BGBl. I Nr. 37/2018 lautet auszugsweise samt Überschrift:

„Abwicklungsbefugnisse

Allgemeine Befugnisse

§ 58. (1) Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstückes im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwenden kann:

[…]

5. die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;

[…]

10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtiteln und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;

[…]“

III.2. Rechtliche Begründung

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann daher in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden. Die Einstellung hat gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 27.07.2017; Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).

Das rechtliche Interesse kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art an der Entscheidung wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, wenn also die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.11.2018 Ra 2018/02/0162 in einer ganz ähnlichen Rechtssache nach dem BaSAG sowie VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

Ein solcher Fall liegt hier vor: Würde der hier vorliegenden Beschwerde (gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid II) stattgegeben werden, so wäre daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil ihr mit dem für sie in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheid III bereits weitergehende Rechte eingeräumt wurden, die den hier bekämpften Vorstellungsbescheid II und den darin verhängten Schuldenschnitt inhaltlich obsolet machen. So wurde mit Vorstellungsbescheid III der Betragswert von Vorstellungsbescheid II (64,40 von Hundert) auf 85,54 von Hundert aufgewertet. Den Schuldenschnitt als solches und die Anwendung des Abwicklungsregimes hat sie überdies nicht mehr bekämpft.

Die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen sind somit für das gegenständliche Verfahren nur mehr rein theoretischer Natur. Selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids würde sich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin daher nicht ändern, weshalb das Verfahren mangels rechtlichen Interesses spruchgemäß einzustellen war.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und der Fall der Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann.

Schlagworte

Abwicklung Aufwertung Aufwertungsfaktor Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fälligkeit Finanzmarktaufsicht Gegenstandslosigkeit Gläubiger Guthaben Klaglosstellung Mandatsbescheid mangelnde Beschwer rechtliches Interesse Schuldenregulierungsverfahren Verbindlichkeit Verfahrenseinstellung Vorstellungsbescheid Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2165587.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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