TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/23 W114 2219860-1

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



114 2219670-1/28E

W114 2219860-1/24E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX vom 30.01.2019 gegen

a.       den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11605667010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, und

b.       den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11610607010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016

nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.07.2020 und am 04.02.2021, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben.

2. Die beiden angefochtenen Bescheide werden dahingehend geändert, als bei der Gewährung von Direktzahlungen sowohl für das Antragsjahr 2015 als auch für das Antragsjahr 2016 bei der Alm mit der BNr. XXXX zusätzlich beihilfefähige Almfutterflächen mit einem Ausmaß von 0,0341 ha und mit einem Ausmaß von 0,0146 ha zu berücksichtigen sind.

3. Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

4. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung gekürzte Ausfertigung Mitteilung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2219860.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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