TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/8 94/07/0076

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
L85002 Straßen Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §1 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §34 Abs7;
FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §21 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4 litd;
LStG Krnt 1991 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Balthasar S in St, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft M in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. Februar 1994, Zl. Agrar 11-262/3/94, betreffend Anteil an einer Wegerhaltungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei:

Wegerhaltungsgemeinschaft "St", vertreten durch den Obmann in St), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren L-K-St wurden in einer vor der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) am 25. August 1988 durchgeführten Verhandlung mit den durch ihre Bürgermeister vertretenen Gemeinden St und K und der durch ihren Obmann vertretenen Zusammenlegungsgemeinschaft die künftigen Eigentumsverhältnisse an den im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens teils neu errichteten, teils schon vorhanden gewesenen, aber ausgebauten Wegen besprochen. Die Vertreter der beteiligten Körperschaften kamen dabei darin überein, welche der Wege ins öffentliche Gut der jeweils betroffenen Gemeinden übertragen werden und welche der Wege in das Eigentum künftig zu errichtender Wegerhaltungsgemeinschaften übergehen sollten. Für die zu errichtenden Wegerhaltungsgemeinschaften wurde eine Beteiligung der Grundeigentümer derart ins Auge gefaßt, daß auf ein Hektar Fläche Grund ein Anteil entfallen sollte, wobei sich diese Beteiligung auf alle Weganlagen im jeweils betroffenen Gemeindegebiet beziehen sollte. Der Verhandlungsleiter kündigte an, daß die AB den beiden betroffenen Gemeinden die notwendigen planlichen Unterlagen zur erforderlichen Beschlußfassung im Gemeinderat übermitteln und die Beteiligung an den Erhaltungsgemeinschaften amtswegig erstellen und allen betroffenen Parteien zustellen werde.

Nachdem die AB den betroffenen Gemeinden die Unterlagen übermittelt hatte, wurde die Übernahme der Wege in das öffentliche Gut im besprochenen Umfang vom Gemeinderat der Marktgemeinde St am 9. November 1988 und vom Gemeinderat der Gemeinde K am 23. Dezember 1988 beschlossen.

Am 31. Oktober 1991 fand vor der AB eine Verhandlung über die Bildung von Wegerhaltungsgemeinschaften statt, in welcher der Beschwerdeführer eine örtliche Überprüfung zum Zwecke der Festlegung der tatsächlich benützten Wege verlangte, worauf der Verhandlungsleiter nach Erläuterung des Sachverhaltes die bescheidmäßige Erledigung ankündigte.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1992 sprach die AB mit dem hier allein interessierenden Spruchpunkt 2.) des Bescheides aus, daß zum Zwecke der Erhaltung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens L-K-St errichteten gemeinsamen Anlagen die "Wegerhaltungsgemeinschaft St" gebildet werde, an der die in der Beilage ./B aufscheinenden Grundeigentümer mit den dort festgesetzten Anteilen beanteilt seien. In dieser Beilage ./B scheint unter laufender Nr. 62 der Beschwerdeführer auf, dessen Anteile an dieser Wegerhaltungsgemeinschaft im Ausmaß von 5,2 in folgender Weise ermittelt wurde:

Grundstücks-       Fläche in      einbezogene        Anteile

nummer in der      m2             Fläche in m2       (1 Anteil

KG G                                                  = 1 ha)

934               1 4538         1 4538

951               1 9761         1 9761

1027                 9234           9234

1032                 1032           8881

                                  5 2414                5,2.

In der Begründung dieses ihres auf § 21 Abs. 3 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979) gestützten Bescheides führte die AB aus, da das Verfahren über die Zusammenlegung L-K-St nunmehr zur Gänze durchgeführt worden sei, sei für die verbleibenden Wegstücke, soweit diese nicht ins öffentliche Gut übernommen worden seien, eine Wegerhaltungsgemeinschaft zu bilden. Auf die im Spruch angeführte Zweiteilung der Wegerhaltungsgemeinschaften St einerseits und K andererseits hätten sich die Parteien in der Verhandlung vom "4. November 1991" geeinigt.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung seiner Grundstücke Nr. 1027 und 1032 und gegen die Einbeziehung seines gesamten Grundstückes Nr. 951 und auch gegen die im Bescheid vorgenommene "Beanteilung" mit der Begründung aus, daß die Grundstücke Nr. 1027 und 1032 an öffentliche Wege grenzten, wobei die Zu- und Ausfahrt nur auf diesen öffentlichen Wegen erfolgen könne. Die dem Bescheid zugrundeliegende Weganlage des Zusammenlegungsverfahrens werde nicht berührt; die Wege hätten schon vor dem Zusammenlegungsverfahren bestanden. Das Grundstück Nr. 951 des Beschwerdeführers grenze an die Drautal-Bundesstraße und habe von dieser eine eigene, alleinige Feldzufahrt. Es grenze das Grundstück Nr. 951 nur an der entlegenen südlichen Schmalseite an die Weganlage des Zusammenlegungsverfahrens an, wobei etwa 80 % der Zu- und Abfahrten über die Drautal-Bundesstraße erfolgten und nur ca. 20 % über die betroffene Weganlage, die einen Umweg und ebenso die Benützung der Drautal-Bundesstraße erfordere.

In einer von der AB am 10. Februar 1993 durchgeführten Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vor, in welcher er sein Berufungsvorbringen dahin ergänzte, daß hinsichtlich der Parzelle Nr. 951 die tatsächliche Benützung der Weganlage nur etwa 10 % ausmache, sodaß der in der Berufung zugestandene Anteilsprozentsatz bereits stark aufgerundet sei. Einer Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers über das in der Berufung angeführte Ausmaß könne er nicht zustimmen.

In einer Stellungnahme des technischen Leiters der AB wurde auf die Ergebnisse der Verhandlung vom 25. August 1988 verwiesen; nach den Ergebnissen dieser Verhandlung sei mit der Erhaltung aller gemeinsamen Anlagen auch die Erhaltung der in das Eigentum des öffentlichen Gutes abgetretenen Wege erfaßt und geregelt worden. Nur aus diesem Umstand resultiere die Beanteilung aller dem Zusammenlegungsverfahren unterzogener Grundstücke in den beiden Erhaltungsgemeinschaften. Die Einbeziehung sämtlicher Grundstücke des Beschwerdeführers in die Erhaltungsgemeinschaft sei daher unter Mitberücksichtigung der in das öffentliche Gut abgetretenen Weganlagen gerechtfertigt.

Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde nahm am 17. Juni 1993 im Beisein des Beschwerdeführers und des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft eine örtliche Besichtigung vor, in welcher der Beschwerdeführer auf seiner Weigerung zur Bezahlung von Wegerhaltungsbeiträgen mit der Begründung beharrte, daß seine in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke bereits an öffentlichen Wegen gelegen gewesen seien. Über das Ergebnis der örtlichen Besichtigung verfaßte das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde einen Bericht vom 28. Oktober 1993, in welchem im wesentlichen der vom Streit betroffene Sachverhalt dargestellt wurde. Zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 951 wurde ausgeführt, daß diese Abfindungsparzelle eine Längsausdehnung von rund 400 m aufweise, weshalb wegen dieser Parzellenlänge eine wegemäßige Erschließung sowohl vom Norden als auch vom Süden her erforderlich sei. Ein weiterer Vorteil für die Bewirtschaftung dieses Grundstückes bestünde durch die Weganlage darin, daß die Zufahrt zu diesem Grundstück nicht ausschließlich auf der stark frequentierten Bundesstraße erfolgen müsse. Nach Angaben des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft habe dieser beobachtet, daß zum Grundstück 951 sehr wohl auch auf der Wegparzelle des Zusammenlegungsverfahrens zugefahren bzw. von diesem Grundstück abgefahren werde. Die Abfindungsparzellen 1027 und 1032 des Beschwerdeführers würden durch Wegparzellen erschlossen, die bereits vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens öffentliche Wege gewesen, von der Zusammenlegungsgemeinschaft aber ausgebaut worden seien und nunmehr wieder ins öffentliche Gut übergehen sollten.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit der Erklärung, daß die Erschließung auch des Grundstückes Nr. 951 durch den im Zusammenlegungsverfahren errichteten Weg nicht nötig gewesen sei, weil auch im Falle einer uneinheitlichen Nutzung dieses Grundstückes eine Zweiteilung in der Längsrichtung möglich wäre, welche der ausreichenden Erschließung des Grundstückes über die Bundesstraße nicht entgegenstehe. Die Benützung der stark frequentierten Bundesstraße als Ausfahrt aus dem Grundstück Nr. 951 sei kein gravierender Nachteil.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Berichtes ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes und der maßgebenden Gesetzesstellen vertrat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, daß der Berufung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne, daß das von der Erstbehörde herangezogene Anteilsverhältnis von ihm bekämpft werde. Für das Abfindungsgrundstück Nr. 951 sei angesichts seiner Längsausdehnung eine Erschließung auch von Süden her erforderlich, wozu komme, daß nach den unbedenklichen Angaben des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft der von dieser errichtete Weg tatsächlich auch zum Zwecke der Erreichung dieses Grundstückes benützt werde. Die AB habe im bekämpften Bescheid hinsichtlich jener Grundstücke, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens wiederum ins öffentliche Gut übergeführt werden sollten, lediglich jenen Schlüssel festgelegt, an welchem sich die Gemeinde orientieren könne, wenn sie für die künftige Erhaltung dieser Weganlagen von den auf diese Weganlagen gravitierenden Grundeigentümern die entsprechenden Erhaltungsbeiträge zur Vorschreibung bringen werde. Es komme daher dem auf die Eigenschaft der Erschließung der Grundstücke Nr. 1027 und 1032 schon durch öffentliche Wege abzielenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu. Dieser sei durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Einbeziehung seiner Grundstücke Nr. 1027, 1032 und 951 KG G in die Wegerhaltungsgemeinschaft St und auf Festsetzung seines Anteiles an dieser Wegerhaltungsgemeinschaft mit nicht mehr als 1,4 Anteilen für das Grundstück Nr. 934 KG G als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 FLG 1979 hat die Agrarbehörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Parteien (§ 8) und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die in § 98 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid zu erlassen (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen).

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen obliegt die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer Personen bedienen kann. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn hiedurch eine erhebliche Verzögerung oder eine untragbare Verteuerung eintreten würde.

Gemäß § 21 Abs. 3 FLG 1979 sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen. Solche Erhaltungsgemeinschaften können aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Die sich hieraus für die Parteien ergebenden Verpflichtungen sind unter Bedachtnahme auf den Vorteil des Einzelnen festzulegen. Für die Organisation sind die Art der Anlage und der Umfang des Personenkreises maßgebend.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liege nach Auffassung des Beschwerdeführers deshalb vor, weil sich der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen lasse, daß die Agrarbehörden mit dem Versuch, die Erhaltungsaufwendungen für bereits im öffentlichen Gut befindliche Wege von der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer zu überwälzen, Agenden der in § 98 Abs. 4 lit. c und d FLG 1979 (Angelegenheiten der öffentlichen Wege und Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) genannten Arten wahrgenommen hätten, die von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen seien.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand konnte den daraus abgeleiteten Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG in keinem Fall verwirklichen, weil die belangte Behörde nach § 1 Abs. 1 AgrBehG 1950 zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der AB erhobene Berufung jedenfalls zuständig war. Ob sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand als Überschreitung der Grenzen der sachlichen Zuständigkeit der AB erkennen läßt, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus jenem Grund als rechtswidrig erweist, den der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit zutreffend aufzeigt.

Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 21 Abs. 3 FLG 1979 sind umgestaltete oder neu errichtete Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen, während die anderen gemeinsamen Anlagen den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden. Nach diesem Gesetzeswortlaut erweist sich der angefochtene Bescheid schon deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil mit ihm die Zuteilung auch solcher gemeinsamer Anlagen zur Wegerhaltungsgemeinschaft St und die daraus resultierende Verpflichtung des Beschwerdeführers nach Maßgabe seines Vorteils auch aus solchen Weganlagen im Instanzenzug aufrechterhalten worden ist, die nach dem Inhalt des aktenkundigen Gemeinderatsbeschlusses von der Gemeinde St übernommen worden sind. Solche Weganlagen aber waren nach dem wiedergegebenen Wortlaut des Gesetzes der gebildeten Erhaltungsgemeinschaft nicht zuzuteilen. Die Festsetzung der sich für die Parteien aus den einer Erhaltungsgemeinschaft zugeteilten Wegen ergebenden Verpflichtungen wiederum durfte nur unter Bedachtnahme auf den Vorteil der einzelnen Partei aus solchen Wegen festgelegt werden, deren Zuteilung an die Erhaltungsgemeinschaft auch rechtens erfolgt war.

Sofern die belangte Behörde in der Zuteilung ins öffentliche Gut übernommener Wege an die Erhaltungsgemeinschaft St die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Gerichtshof sieht sich mit Rücksicht auf das vom Beschwerdeführer zu seinem Grundstück Nr. 951 KG G erstattete Vorbringen zu dem Hinweis veranlaßt, daß sich die aus der Zugehörigkeit zu einer Erhaltungsgemeinschaft für eine Partei ergebende Verpflichtung nach § 21 Abs. 3 vorletzter Satz FLG 1979 unter Bedachtnahme auf den Vorteil des Einzelnen festzulegen ist. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen über die Bedeutung der Erschließung seines Grundstückes Nr. 951 KG G durch die Bundesstraße wird das Ausmaß der Anteilsermittlung des Beschwerdeführers an der Wegerhaltungsgemeinschaft St auch im Umfang der Berücksichtigung seines Vorteiles für das Grundstück Nr. 951 einer entsprechend nachvollziehbaren Begründung bedürfen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070076.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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