TE Bvwg Beschluss 2021/4/8 W181 2238276-1

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Entscheidungsdatum

08.04.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch


W181 2238276-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.08.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 300,90 (ohne USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 29.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

I.2. Mit 12.08.2020 brachte die Antragstellerin den Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) in dem Verfahren zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr.1996_260

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

45,40

Begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

km á € 0,42

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

4,80

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 09:30 Uhr angetreten und um 17:45 Uhr beendet

8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die 2 erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere 14 halbe Stunde(n) á € 12,40

173,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder

gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens

€ 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittel ERV à € 2,10

 

Zwischensumme

313,30

0%Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

313,30

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

313,30

I.3. In der Honorarnote verzeichnete die Antragstellerin sich gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG insgesamt sechzehn halbe Stunden iHv € 222,60 (zwei erste halbe Stunden zu je € 24,50 und vierzehn weitere halbe Stunden zu je € 12,40) an Mühewaltungsgebühren.

I.4. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 sowie vom 18.12.2020 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.07.2020, um 10:00 Uhr begonnen und um 17:15 Uhr geendet habe. Die Verhandlung habe daher insgesamt lediglich fünfzehn halbe Stunden (zwei erste halbe Stunden und dreizehn weitere halbe Stunden) gedauert.

I.5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

I.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gesamtdauer der Verhandlung am 29.07.2020 fünfzehn halbe Stunden betragen habe und zwei Beschwerdeführer einvernommen worden seien. Vor diesem Hintergrund würden der Antragstellerin zwei erste halbe Stunden á € 24,50 und dreizehn weitere halbe Stunden zu je € 12,40 zustehen.

I.7. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

I.8. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.07.2020, GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , in der Funktion als Dolmetscherin teilgenommen hat und der Antrag auf Gebühren mit 12.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Die mündliche Verhandlung am 29.07.2020, begann um 10:00 Uhr und endete um 17:15 Uhr.


2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote vom 12.08.2020, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 sowie vom 18.12.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, GZ. XXXX , der Hinterlegungsanzeige, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.


Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut spricht von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen – mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden, ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen – jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht
(vgl. VwGH, 18.01.2018, Ro 2016/16/008).

Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2020 im Verfahren zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX begann die Verhandlung um 10:00 Uhr und endete um 17:15 Uhr. Die Gesamtdauer der Verhandlung am 29.07.2020 betrug daher fünfzehn halbe Stunden. In der Verhandlung selbst hat die Antragstellerin in Ihrer Funktion als Dolmetscherin, die Befragung von zwei Beschwerdeführern übersetzt.

Mit Gebührennote vom 12.08.2020 verzeichnete die Antragstellerin Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG. Sie legte der Honorarnote zwei erste halbe Stunden zu je € 24,50, insgesamt sohin € 49,00, zu Grunde, und verrechnete sich für vierzehn weitere halbe Stunden € 173,60. Insgesamt machte die Antragstellerin daher sechzehn halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren geltend.

Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich fünfzehn halbe Stunden andauerte und der Antragstellerin aufgrund der Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung von zwei Beschwerdeführern zwei erste halbe Stunde à € 24,50 zustehen, können gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG lediglich dreizehn weitere halbe Stunden á € 12,40 verzeichnet werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

45,40

Begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

4,80

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 09:30 Uhr angetreten und um 17:45 Uhr beendet

8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für 2 erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere 13 halbe Stunde(n) á € 12,40

161,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder

gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens

€ 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittel ERV à € 2,10

 

Zwischensumme

300,90

0%Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

300,90

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

300,90

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 300,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Mehrbegehren Mühewaltung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2238276.1.00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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