RS Vwgh 1969/12/22 1042/69

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Veröffentlicht am 22.12.1969
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs7
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Beachte


Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
92/02/0263 E 08.06.1993 VS VwSlg 13848 A/1993 RS 1;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

§ 9 Abs 7 StVO ordnet das Halten und Parken dort, wo Bodenmarkierungen angelegt sind, nur innerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsräume an und bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969001042.X01

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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