TE Vwgh Erkenntnis 1969/12/22 1042/69

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Veröffentlicht am 22.12.1969
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs7
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Jurasek, Hofstätter und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Baran, über die Beschwerde des Doz. Dr. EN in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Plankengasse 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. April 1969, Zl. MAbt. 70-IX/N 24/69/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 9. Dezember 1968 sprach diese Behörde mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 1969 abermals aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Oktober 1968 um 10,50 Uhr in Wien I, Heldenplatz, den Personenkraftwagen W nnn außerhalb der Bodenmarkierungen aufgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), in Verbindung mit § 9 Abs. 7 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde gegen ihn eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe von zwölf Stunden) verhängt. In der Begründung legte die Behörde dar, der Tatbestand sei durch die Wachemeldung vom 18. Oktober 1968 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erwiesen. Der Beschwerdeführer gebe selbst in seinem Einspruch zu, außerhalb von Bodenmarkierungen geparkt zu haben und bestreite nur, daß dieses sein Verhalten unter § 9 Abs. 7 StVO falle. Der Einwand des Beschwerdeführers, monate-, ja jahrelang sei diese Art von Parken seitens der Polizei toleriert worden und es sei daher dem Kraftfahrzeuglenker unzumutbar annehmen zu müssen, daß diese Parkweise verboten sei, könne nicht als stichhältig gewertet werden, weil § 9 Abs. 7 StVO klar und eindeutig vorschreibe, daß Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen hätten. Wenn Anzeigen gegen Zuwiderhandelnde wegen Mangels an Wachebeamten nur selten erfolgten, so hebe dies die Strafbarkeit nicht auf. Ein Gewohnheitsrecht gebe es bei den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht, und es bleibe jede Übertretung auch dann strafbar, wenn Anzeigen selten erfolgten. In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer nur die rechtliche Beurteilung des von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und führte dazu im wesentlichen aus, daß § 9 StVO in einem unmittelbaren und zwingenden Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung stehe, so besonders mit § 23 Abs. 1. Durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gemäß § 9 soll das Parken auf bestimmten Flächen in geordneter Weise beeinflußt werden. Ein „entsprechendes“ Aufstellen sei natürlich auch dann gegeben, wenn man nicht nur innerhalb der Parklücken, sondern auch außerhalb sich so aufstelle, daß dem Grundsatz des § 23 (unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes) Rechnung getragen werde. Es bestehe daher keine Veranlassung, dem Gesetzgeber die Absichten zu unterstellen, daß er mit der Vorschrift des § 9 Abs. 7 eine Erschwernis des Parkens und eine Verringerung der ohnedies beschränkt vorhandenen Parkmöglichkeit beabsichtigt habe. Dies wäre aber der Fall, würde man der Argumentation der Erstbehörde folgen. Mit Bescheid vom 18. April 1969 bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aus dessen Gründen und bemerkte zu den Berufungsausführungen, es könne nicht gesagt werden, daß durch die Bodenmarkierungen ein Fahrbahnrand geschaffen worden sei, wonach der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, sein Fahrzeug zum Parken am Tatort abzustellen. Nach der Judikatur werde die Einheit der Fahrbahn durch Bodenmarkierungen usw. nicht aufgehoben. Der Beschwerdeführer hätte sein Fahrzeug eben nur innerhalb der Bodenmarkierungen und nicht außerhalb derselben zum Parken abstellen dürfen, denn der Tatort als solcher sei als ein dem Fließverkehr vorbehaltener Teil der Fahrbahn anzusehen, auf dem das Parken ex lege verboten sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde. In dieser wird auf das Vorbringen im Einspruch und in der Berufung verwiesen und dazu noch ausgeführt, daß aus § 9 Abs. 7 StVO nicht ableitbar sei, daß das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb dieser Bodenmarkierung verboten sei. Die von der Behörde vorgenommene Interpretation sei - darüber könne wohl kein Zweifel bestehen - extensiv. Eine extensive Auslegung sei aber bei Strafnormen unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 7 StVO legt fest, daß die Lenker ihre Fahrzeuge, wenn die Aufstellung derselben zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt ist, dieser Regelung entsprechend aufzustellen haben. Damit ordnet der Gesetzgeber in zwingender Form an, wie sich die Lenker von Fahrzeugen dort zu verhalten haben, wo Bodenmarkierungen vorhanden sind. Hätte der Gesetzgeber im Sinne des Beschwerdevorbringens auch das Halten oder Parken in den Räumen mit Bodenmarkierungen auch außerhalb derselben gestatten wollen, dann hätte es der Bodenmarkierungen gar nicht bedurft bzw. hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Mit Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf § 26 der Bodenmarkierungsverordnung 1963, wonach Bodenmarkierungen auf Parkflächen so auszuführen sind, daß die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und die Zu- und Abfahrt leicht möglich ist. Daraus ergibt sich schon, daß bei Anlegen der Bodenmarkierungen auf die beste Platzausnützung Bedacht zu nehmen war. Geht man aber davon aus, dann ist außerhalb der Bodenmarkierungen kein Platz mehr für ein Halten und Parken vorhanden. Schon daraus ergibt sich das Verbot des Haltens und Parkens außerhalb der Bodenmarkierungen, weil sonst auch hiefür von der Behörde durch Bodenmarkierungen Vorsorge für das Abstellen von Kraftfahrzeugen getroffen worden wäre. Es ist daher die Behauptung des Beschwerdeführers von der extensiven Gesetzesauslegung des § 9 Abs. 7 StVO durch die belangte Behörde nicht verständlich. Der Gesetzgeber ordnet das Halten oder Parken nur innerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsräume an und bringt damit eindeutig zum Ausdruck, daß das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig sei. Hier geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Grundsatz, daß alles, was nicht ausdrücklich verboten sei, erlaubt sei, fehl, weil ja in der oben angeführten Bestimmung das Aufstellen von Fahrzeugen nur innerhalb der Bodenmarkierungen für zulässig erklärt wird.

Aus diesen Erwägungen heraus kann der Gerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde das Gesetz unrichtig angewendet hat, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 22. Dezember 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969001042.X00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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