Index
Wege- und StraßenrechtNorm
AVG §24 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0075/68 E 9. Juni 1969 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht für eine Behörde keine gesetzliche Verpflichtung die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG enthält, zu eigenen Handen zuzustellen.Es besteht für eine Behörde keine gesetzliche Verpflichtung die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG enthält, zu eigenen Handen zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001505.X04Im RIS seit
09.06.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021