Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litlBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/22/0163 E 18. Oktober 2012 RS 1Stammrechtssatz
Der EuGH hat im Beschluss vom 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07 "D. Sahin", ausgesprochen, dass auch solche Angehörige eine abgeleitete unionsrechtliche Berechtigung in Anspruch nehmen können, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Unionsrechtlich gesehen kommt somit einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Unionsbürger und der Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu. Kommt es nun aber auf einen solchen zeitlichen Zusammenhang nicht an, so ist es auch nicht von rechtlicher Bedeutung, wann der österreichische Staatsbürger begonnen hat, seine unionsrechtliche Freizügigkeit auszuüben, wann er nach Österreich zurückgekehrt ist und wann das Angehörigenverhältnis mit dem Drittstaatsangehörigen begründet wurde (Hinweis E des VfGH vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a.).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CO0551 Sahin VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090034.L03Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021