RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/09/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32004L0038 Unionsbürger-RL
62007CO0551 Sahin VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/09/0035
Besprechung in:
ZAS 6/2018, S 340 - 342;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/22/0163 E 18. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der EuGH hat im Beschluss vom 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07 "D. Sahin", ausgesprochen, dass auch solche Angehörige eine abgeleitete unionsrechtliche Berechtigung in Anspruch nehmen können, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Unionsrechtlich gesehen kommt somit einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Unionsbürger und der Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu. Kommt es nun aber auf einen solchen zeitlichen Zusammenhang nicht an, so ist es auch nicht von rechtlicher Bedeutung, wann der österreichische Staatsbürger begonnen hat, seine unionsrechtliche Freizügigkeit auszuüben, wann er nach Österreich zurückgekehrt ist und wann das Angehörigenverhältnis mit dem Drittstaatsangehörigen begründet wurde (Hinweis E des VfGH vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CO0551 Sahin VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090034.L03

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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