RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/09/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
11997E018 EG Art18
11997E039 EG Art39
12010E021 AEUV Art21
12010E045 AEUV Art45

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/09/0035
Besprechung in:
ZAS 6/2018, S 340 - 342;

Rechtssatz

Das Recht auf Freizügigkeit umfasst nicht nur das Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen, sondern auch die Ausübung aller Freiheiten nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 18 und 39 ff EG), was entsprechend auf Österreicher umzulegen ist, wenn sie eines ihrer Rechte gemäß Art. 18 und 39 ff EG (nunmehr Art. 21 und 45 ff AEUV) im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausüben. Für den Umstand, dass eine österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt es nicht nur auf die Niederlassung in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit an, sondern es ist etwa auch die Freizügigkeit in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit erfasst. Das Freizügigkeitsrecht muss hiefür jedoch mit einer gewissen Nachhaltigkeit ausgeübt worden sein (vgl. VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386, VwSlg 18229 A/2011).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090034.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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