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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litlBeachte
Rechtssatz
Das Recht auf Freizügigkeit umfasst nicht nur das Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen, sondern auch die Ausübung aller Freiheiten nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 18 und 39 ff EG), was entsprechend auf Österreicher umzulegen ist, wenn sie eines ihrer Rechte gemäß Art. 18 und 39 ff EG (nunmehr Art. 21 und 45 ff AEUV) im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausüben. Für den Umstand, dass eine österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt es nicht nur auf die Niederlassung in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit an, sondern es ist etwa auch die Freizügigkeit in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit erfasst. Das Freizügigkeitsrecht muss hiefür jedoch mit einer gewissen Nachhaltigkeit ausgeübt worden sein (vgl. VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386, VwSlg 18229 A/2011).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090034.L02Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021