RS Vwgh 2018/9/11 Ra 2018/16/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2018
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
41/05 Stiftungen Fonds

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem "weiten Streitgegenstandsbegriff" im außerstreitigen Verfahren führt (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, Rz 3 zu § 9). Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach § 17 Abs. 5 PSG in einem Antrag vor.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem "weiten Streitgegenstandsbegriff" im außerstreitigen Verfahren führt (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, Rz 3 zu Paragraph 9,). Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG in einem Antrag vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160113.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten